Der BGH stellt nun erstmals klar, dass er die Abschalteinrichtung derzeit als "Sachmangel" einstuft


In seinem Hinweisbeschluss stärkte der Bundesgerichtshof die Position von VW Kunden indem er feststellte, dass ein Neuwagen mit Abschalteeinrichtung mangelhaft sei und der Kläger Anspruch auf Ersatz habe.

Die vorsitzenden Richter hatten ihre Einschätzung damit begründet, dass von dem Vorhandensein der Abschalteeinrichtung die „Gefahr der Betriebsuntersagung“ durch die zuständige Behöre ausgehe.

Bei dem Beschluss handelt es sich indes nicht um ein endgültiges Urteil sondern um eine „vorläufige Rechtsauffassung“. Dennoch stärkt die Einschätzung der Bundesrichter die Position aller Kläger gegen VW enorm und dürfte auch auf laufende Verfahren erhebliche Auswirkungen haben.

 

Quelle Beitrag: Pressemitteilung des BGH vom 22.02.2019 – Nr. 022/2019

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