Coronakrise: Viele Arbeitnehmer arbeiten weiterhin im Homeoffice - Vertrauen, Kontrolle, Beweispflichten - wann Detektive eingesetzt werden können!

Sie sollen zu Hause sein und arbeiten. Dafür ist Homeoffice gedacht. Aber machen das wirklich alle?

Während Arbeitnehmer Freiheit gewinnen und gerade in Zeiten von Corona besonders geschützt werden, bedeutet Homeoffice für Arbeitgeber oft ein erhöhtes Maß an Vertrauen – insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit.

Wir klären auf: Arbeitszeit im Homeoffice – Wann Überwachungsmaßnahmen angebracht sind 

Arbeitszeitbetrug kann zu fristloser Kündigung führen

In letzter Zeit häufen sich die Berichte über Arbeitnehmer, die während der Arbeit im Homeoffice kaum erreichbar sind oder sogar anderen Tätigkeiten nachgehen. Was ist hinnehmbar und wann ist die Grenze zur Pflichtverletzung erreicht?

Konsequenzen eigenmächtiger Reduktion der Arbeitszeit im Homeoffice

Reduzieren Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit eigenmächtig, so handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung.

In der Regel ist eine solche Pflichtverletzung ein sogenannter wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB, was dazu führt dass schon bei einmaliger Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Entscheidend ist der Einzelfall

Im Einzelfall kommt es aber immer darauf an: Sollte der Arbeitnehmer versehentlich einmalig ein paar Minuten früher Feierabend gemacht haben, so steht eine fristlose Kündigung eher außer Verhältnis zur Pflichtverletzung.

Letzten Endes müsste es sich tatsächlich um eine erhebliche Pflichtverletzung, welche mutwillig begangen wird, handeln.

Arbeitgeber ist für Pflichtverletzung beweispflichtig

Arbeitgeber sind im Zweifel im Falle eines Kündigungsschutzprozesses gehalten, Beweise für die Pflichtverletzung vor Gericht vorzubringen. Dabei reicht es als Beweis jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer für eine Weile schlecht erreichbar war, oder nachmittags beim Bäcker gesehen wurde.

Arbeitszeit, Pause, Telefon- und Videokonferenzen….

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer im Homeoffice seine Pausen selbst einteilen. Allerdings ist der Arbeitgeber auch berechtigt, feste Fenster für die Erreichbarkeit ebenso wie Video- oder Telefonkonferenzen anzuordnen. Hier sollte eine detaillierte Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen, um Missverständnisse und Kollisionen zu vermeiden.

Wann die Grenze erreicht ist

Wenn Arbeitnehmer während eines zweistündigen Bummels durch die Stadt oder sogar bei der Wahrnehmung eines Zweitjobs während der Arbeitszeit des anderen Jobs beobachtet wird ist jedenfalls die Grenze des hinzunehmenden für den Arbeitgeber erreicht.

Anforderungen an den Einsatz eines Detektivs

Wann dürfen Arbeitgeber einen Detektiv einsetzen? Der Einsatz eines Detektivs zur Gewinnung von Beweismitteln einer Pflichtverletzung ist im deutschen Arbeitsrecht nur ausnahmsweise möglich. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt einen solchen Einsatz nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente eines Arbeitszeitbetrugs im Raume stehen.

Wann können konkrete Verdachtsmomente angenommen werden?

  • dauerhafte mangelnde Erreichbarkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice ohne Erklärung
  •  stark verminderte Produktivität und Effizienz

Wenn die Überwachung unzulässig ist – das sind die Konsequenzen für Arbeitgeber

Bei der Vornahme von Überwachungsmaßnahmen ist jedoch Vorsicht geboten:

Die Anlasslose Überwachung eines Arbeitnehmers stellt eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Arbeitgeber sollten ohne einen auf Tatsachen gestützten Verdacht davon absehen ihren Arbeitnehmer zu überwachen, denn neben des Beweisverwertungsverbots vor Gerichtselbst wenn tatsächlich eine Pflichtverletzung entdeckt wurde – drohen Arbeitgebern im Zweifel empfindliche Bußgelder der jeweilig zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz.

Die Checkliste für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  •  Der Arbeitnehmerdatenschutz ist besonders hochrangig und stets zu beachten! – Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Detektiveinsatzes sind sehr streng.
  •  Detektiv- Einsatz erfordert konkreten Verdacht – Anlasslose Überwachung zieht empfindliche Bußgelder für Arbeitgeber nach sich
  •  Konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermeiden Missverständnisse und Kollisionen: Planen Sie vorzeitig und Legen Sie feste Erreichbarkeitsfenster und Termine für Tele- und Videokonferenzen fest.
  •  Im Falle des Detektiveinsatzes dürfen nicht relevante Beobachtungen, wegen des Eingriffs in die Privatsphäre niemals dokumentiert werden!
  •  Sollte ein Arbeitgeber überwacht werden, so ist dieser nach Einsatz der Überwachungsmaßnamen davon in Kenntnis zu setzen, Art.14 DSGVO
  •  versehentliche, einmalige und minutiöse Arbeitszeitverstöße oder zeitweilig mangelnde Erreichbarkeit sind keine erhebliche Pflichtverletzung – eine fristlose Kündigung ist dann ungültig!
  •  Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – So einfach es auch klingen mag: Die richtige und regelmäßige Kommunikation, gerade wenn Arbeitnehmer sich im Homeoffice befinden, hat schon so manche (falsche) Annahme aus der Welt schaffen können. Halten Sie regelmäßig Rücksprache um Missverständnissen und Verdachtsmomenten keinen Raum zu geben.

Noch Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Für ausführliche Informationen wenden Sie sich an die Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Team unter sekretariat@hms-bg.de oder telefonisch unter 0221 292 192 0


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