Reformpaket der Bundesregierung: Was sich im Arbeitsrecht ändern soll

Die Bundesregierung hat heute ihr Reformprogramm „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Das Paket enthält mehrere arbeitsrechtlich relevante Vorhaben, die die Praxis in Unternehmen spürbar verändern könnten. Noch handelt es sich nicht um geltendes Recht. Viele Punkte müssen zunächst in konkrete Gesetze überführt werden.

Kurz gesagt: Befristungen sollen erleichtert, Krankschreibungen strenger geregelt, Abfindungen steuerlich attraktiver und KI-Einführungen im Betrieb beschleunigt werden.

1. Sachgrundlose Befristung: deutlich mehr Spielraum

Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Zudem sollen bis zu sechs Verlängerungen zulässig werden. Auch eine erneute sachgrundlose Einstellung bei demselben Arbeitgeber soll erleichtert werden.

Unser Blick darauf: Arbeitgeber könnten befristete Beschäftigung deutlich flexibler nutzen. Gleichzeitig steigt der Bedarf an sauberer Vertragsgestaltung, Fristenkontrolle und klarer Dokumentation.

2. Hochverdiener: Beendigung mit Abfindungsoption

Für Beschäftigte mit Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine besondere Regelung eingeführt werden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht.

Unser Blick darauf: Sollte dieses Modell umgesetzt werden, könnte es die Trennung von sehr gut verdienenden Arbeitnehmern erheblich verändern. Entscheidend wird die konkrete gesetzliche Ausgestaltung.

3. Abfindungen: steuerliche Anreize bei schnellem Jobwechsel

Abfindungen sollen steuerlich begünstigt werden, wenn Arbeitnehmer zügig eine neue Beschäftigung aufnehmen. Der steuerliche Vorteil soll umso größer sein, je schneller der Wechsel in eine neue Beschäftigung gelingt.

Unser Blick darauf: Das kann Vergleichsverhandlungen, Aufhebungsverträge und Sozialplanverhandlungen beeinflussen. Abfindungsmodelle sollten künftig noch stärker mit Übergangs- und Beschäftigungsperspektiven zusammengedacht werden.

4. Krankschreibung: telefonische AU soll entfallen

Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Zusätzlich ist vorgesehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist. Missbrauch bei AU-Bescheinigungen soll schärfer sanktioniert werden.

Unser Blick darauf: Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse zur Krankmeldung, Vorlagepflicht und Kommunikation prüfen. Arbeitnehmer müssen sich auf strengere Nachweisanforderungen einstellen.

5. Zuschläge: höhere steuerliche Begünstigung

Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll die Obergrenze nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben werden. Steuerfreie Zuschläge im tarifvertraglichen Regelungsbereich sollen vollständig beitragsfrei gestellt werden.

Unser Blick darauf: Besonders relevant ist dies für Unternehmen mit Schichtarbeit, Wochenendarbeit und tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen.

6. Tarifverträge: mehr Abweichungsmöglichkeiten

Die Bundesregierung will mit den Tarifvertragsparteien prüfen, in welchen Bereichen durch Tarifverträge von geltenden Gesetzen abgewichen werden kann. Genannt werden unter anderem Befristungsrecht und Arbeitsschutz.

Unser Blick darauf: Tarifgebundene Unternehmen könnten künftig zusätzliche Gestaltungsspielräume erhalten. Für Betriebsräte und Gewerkschaften stellt sich die Frage, wie solche Öffnungsklauseln ausgestaltet werden.

7. KI und Mitbestimmung: schneller einführen, sauber beteiligen

Unternehmen sollen bei der Implementierung von KI in der betrieblichen Praxis unterstützt werden. Software, Updates und technische Einrichtungen sollen einfacher und schneller im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats eingeführt werden können.

Unser Blick darauf: KI bleibt eines der zentralen Themen der betrieblichen Mitbestimmung. Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, welche KI-Systeme eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats berührt sind.

8. Unternehmensmitbestimmung: Vorrats-SE im Fokus

Die Möglichkeit, durch sogenannte Vorrats-SE das deutsche Mitbestimmungsrecht zu umgehen, soll beendet werden. Auch bei künftigen europäischen Gesellschaftsformen soll der Schutz der Unternehmensmitbestimmung nicht unterlaufen werden.

Unser Blick darauf: Relevanz besteht vor allem für größere Unternehmen, Umstrukturierungen und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen mit Mitbestimmungsbezug.

Was jetzt zu tun ist

  • Befristungsmuster und Vertragsprozesse überprüfen.
  • Krankmeldungs- und AU-Regelungen in Arbeitsverträgen, Richtlinien und Betriebsvereinbarungen prüfen.
  • Abfindungs-, Aufhebungs- und Sozialplanstrategien neu bewerten.
  • KI-Projekte frühzeitig arbeitsrechtlich und betriebsverfassungsrechtlich begleiten.
  • Tarifliche Gestaltungsspielräume und mögliche Öffnungsklauseln im Blick behalten.

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Hinweis: Die genannten Vorhaben sind politische Ankündigungen und noch kein geltendes Recht. Maßgeblich bleibt die spätere gesetzliche Umsetzung.


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