Homeoffice seit Jahren – darf der Arbeitgeber das plötzlich beenden?
Homeoffice: Gewohnheit oder echter Rechtsanspruch?
Viele Beschäftigte arbeiten seit Jahren ganz oder teilweise im Homeoffice. Deshalb glauben viele, dass daraus automatisch ein dauerhafter Anspruch entsteht.
Doch stimmt das wirklich?
Mit genau dieser Frage musste sich jetzt ein Arbeitsgericht beschäftigen. Das Ergebnis überrascht viele: Allein eine langjährige Homeoffice-Praxis reicht nicht aus, um dauerhaft von zu Hause arbeiten zu dürfen. Trotzdem darf der Arbeitgeber Beschäftigte auch nicht ohne Weiteres zurück ins Büro schicken.
Der Fall: Jahrelang Homeoffice – dann die Rückkehr ins Büro
Der Arbeitnehmer war seit 2014 als IT-Mitarbeiter beschäftigt. Über viele Jahre arbeitete er regelmäßig an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice.
Die Arbeit von zu Hause war nach seinem Vortrag von den damaligen Vorgesetzten genehmigt worden.
Als der Arbeitgeber später Defizite bei seiner Arbeitsleistung feststellte, ordnete er an, dass der Mitarbeiter künftig überwiegend im Betrieb arbeiten müsse.
Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und verlangte weiterhin Homeoffice an der Hälfte seiner Arbeitstage.
Kein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice
Das Arbeitsgericht stellte zunächst klar:
Allein weil Homeoffice über viele Jahre praktiziert wurde, entsteht noch kein dauerhafter Anspruch.
Weder eine betriebliche ÜbungAls betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer so verhalten wird. Mehr noch eine verbindliche Gesamtzusage des Arbeitgebers lagen im konkreten Fall vor.
Auch interne Hinweise zum mobilen Arbeiten reichten nicht aus. Sie enthielten lediglich organisatorische Vorgaben und standen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die jeweilige Führungskraft.
Der Arbeitgeber durfte den Arbeitsort daher grundsätzlich weiterhin festlegen.
Auch jahrelanges Homeoffice ändert den Arbeitsvertrag nicht
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.
Selbst eine über Jahre gelebte Homeoffice-Praxis führt nicht automatisch dazu, dass sich der ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr stillschweigend ändert.
Dafür müssten besondere Umstände vorliegen, die beim Arbeitnehmer berechtigtes Vertrauen begründen, dauerhaft ausschließlich oder überwiegend von zu Hause arbeiten zu dürfen.
Solche Umstände konnte der Kläger nicht nachweisen.
Kein Anspruch wegen Gleichbehandlung
Der Arbeitnehmer berief sich außerdem darauf, dass andere Beschäftigte weiterhin im Homeoffice arbeiten durften.
Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur greift, wenn vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund günstiger behandelt werden.
Dies konnte der Kläger nicht darlegen.
Trotzdem verlor der Arbeitgeber den Prozess teilweise
Obwohl der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice hatte, erklärte das Gericht die konkrete Rückkehranordnung für unwirksam.
Der Grund:
Der Arbeitgeber konnte nicht nachvollziehbar begründen, warum gerade die stärkere Präsenz dieses Mitarbeiters die behaupteten Organisations- und Kommunikationsprobleme beheben sollte.
Arbeitgeber dürfen zwar den Arbeitsort bestimmen.
Sie müssen ihre Entscheidung aber nach billigem Ermessen treffen und nachvollziehbar begründen.
Fehlt eine sachliche Begründung, kann die Weisung unwirksam sein.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?
Das Urteil stärkt grundsätzlich das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr des Arbeitgebers.
Wer keine vertragliche Homeoffice-Regelung getroffen hat, kann Beschäftigte grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen.
Die Entscheidung sollte jedoch sorgfältig vorbereitet und gut begründet werden.
Pauschale Rückkehranordnungen können unwirksam sein.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sollten nicht davon ausgehen, dass jahrelanges Homeoffice automatisch zu einem dauerhaften Anspruch führt.
Besteht jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die Rückkehr ins Büro oder werden persönliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Rückkehranordnung im Einzelfall unwirksam sein.
Fazit: Homeoffice bleibt häufig eine Einzelfallentscheidung
Eine langjährige Homeoffice-Praxis begründet allein keinen Anspruch darauf, dauerhaft von zu Hause arbeiten zu dürfen. Arbeitgeber können den Arbeitsort grundsätzlich wieder ändern.
Sie müssen ihr WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr jedoch sorgfältig und nach billigem Ermessen ausüben. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, kann die Rückkehr ins Büro unwirksam sein.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht





