Das BAG stärkt die Mitbestimmung bei internationalen Unternehmen

Eine wichtige Frage für internationale Unternehmen

Können Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft in Deutschland einen Betriebsrat wählen, obwohl die Unternehmenszentrale im Ausland sitzt?

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. Die Antwort der Richter fällt deutlich aus: Auch bei einem ausländischen Arbeitgeber kann an einem deutschen Standort ein Betriebsrat gegründet werden.

Die Entscheidung ist besonders für international tätige Unternehmen von großer Bedeutung.


Der Fall: Fluggesellschaft wollte Betriebsratswahl verhindern

Eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland beschäftigt rund 320 Mitarbeitende am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER).

Dort treten die Cockpit- und Kabinenbeschäftigten ihre Dienste an, kehren nach den Flügen zurück und nehmen an Besprechungen teil. Die wesentlichen Personalentscheidungen werden jedoch von Führungskräften in Malta und Irland getroffen.

Als Beschäftigte am Standort Berlin die Wahl eines Betriebsrats vorbereiteten, wollte die Fluggesellschaft dies gerichtlich verhindern.

Das Unternehmen argumentierte, dass ein deutscher Betriebsteil nur dann als eigenständiger Betrieb gelten könne, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland liege.


BAG: Betriebsratsgründung ist zulässig

Mit dieser Argumentation konnte sich die Fluggesellschaft nicht durchsetzen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar: Für die Frage, ob ein Betriebsrat gewählt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob sich der Hauptbetrieb im In- oder Ausland befindet.

Entscheidend ist vielmehr, ob der deutsche Standort die Voraussetzungen erfüllt, die das Betriebsverfassungsgesetz an einen betriebsratsfähigen Betrieb stellt.


Warum der Berliner Standort als eigenständige Organisationseinheit gilt

Nach Auffassung des Gerichts sprach vieles für eine ausreichende organisatorische Selbstständigkeit des Berliner Standorts.

So gab es vor Ort feste Ansprechpartner für das Cockpit- und Kabinenpersonal. Diese verfügten über klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Zudem lagen zwischen dem Standort Berlin und den Entscheidungsträgern in Malta beziehungsweise Irland erhebliche räumliche Entfernungen.

Damit waren die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllt.

Das BAG stellte daher fest, dass der Berliner Standort als betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen ist.


Bedeutung für Arbeitgeber und Beschäftigte

Die Entscheidung stärkt die betriebliche Mitbestimmung in internationalen Unternehmensstrukturen.

Ausländische Unternehmen können sich nicht allein mit dem Hinweis auf ihren Sitz im Ausland einer Betriebsratsgründung in Deutschland entziehen.

Beschäftigte an deutschen Standorten haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Interessen durch einen Betriebsrat vertreten zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade für Unternehmen mit Niederlassungen, Betriebsstätten oder Stationierungsorten in Deutschland schafft das Urteil wichtige Klarheit.


Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Beschäftigten in internationalen Unternehmensstrukturen gestärkt. Auch wenn die Unternehmenszentrale im Ausland sitzt, kann ein deutscher Standort betriebsratsfähig sein und die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen.

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