Arbeitszeit im Unternehmen: Wann entscheidet der Gesamtbetriebsrat statt des örtlichen Betriebsrats?

Arbeitszeit im Unternehmen: Wann entscheidet der Gesamtbetriebsrat statt des örtlichen Betriebsrats?

Wer darf über Arbeitszeiten und Mehrarbeit mitbestimmen – der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat?

Mit dieser Frage musste sich ein Gericht beschäftigen. Die Entscheidung zeigt: Arbeiten Beschäftigte verschiedener Standorte eng zusammen, kann die Zuständigkeit beim Gesamtbetriebsrat liegen.

Für Betriebsräte und Arbeitgeber ist das von großer Bedeutung.


Zwei Standorte, zwei Betriebsräte – aber nur eine Zuständigkeit?

Das betroffene Unternehmen verfügte über zwei räumlich getrennte Betriebe. An jedem Standort war ein eigener Betriebsrat gewählt worden.

Zusätzlich gab es einen Gesamtbetriebsrat.

Besonders war jedoch die Organisation der Arbeit: Beschäftigte beider Standorte arbeiteten teilweise in gemeinsamen Teams zusammen. Die Arbeitsabläufe waren deshalb eng miteinander verbunden.

Ein örtlicher Betriebsrat wollte eine Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeiten und Mehrarbeit verhandeln. Es stellte sich jedoch die Frage, ob er dafür überhaupt zuständig war.


Streit um die Mitbestimmung bei Arbeitszeiten

Der örtliche Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass ihm die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zustehen.

Danach darf der Betriebsrat insbesondere bei folgenden Themen mitbestimmen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Pausenregelungen
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
  • Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit
  • Mehrarbeit und Überstunden

Der Betriebsrat argumentierte, dass der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig sei, wenn unterschiedliche Arbeitszeitregelungen zu erheblichen oder sogar untragbaren Störungen im Unternehmen führen würden.


Das Gericht sieht die Sache anders

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und nicht sinnvoll durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann.

Genau das war nach Ansicht des Gerichts hier der Fall.

Die Beschäftigten arbeiteten standortübergreifend zusammen. Dadurch waren die Arbeitsabläufe technisch und organisatorisch eng miteinander verzahnt.

Eine einheitliche Arbeitszeitregelung war deshalb notwendig.


Nicht jede einheitliche Regelung rechtfertigt den Gesamtbetriebsrat

Das Gericht stellte aber auch klar:

Der Arbeitgeber kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht einfach mit dem Wunsch nach einheitlichen Regelungen begründen.

Nicht ausreichend sind:

  • geringere Kosten
  • einfachere Verwaltung
  • bessere Planbarkeit
  • reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen

Allein der Wunsch nach einer unternehmensweiten Regelung reicht also nicht aus.


Wann wird der Gesamtbetriebsrat zuständig?

Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • mehrere Standorte eng zusammenarbeiten,
  • Beschäftigte in gemeinsamen Teams tätig sind,
  • Arbeitszeiten standortübergreifend koordiniert werden müssen,
  • unterschiedliche Regelungen die Zusammenarbeit erschweren würden.

In solchen Fällen kann eine betriebsübergreifende Regelung objektiv erforderlich sein.

Wichtig dabei: Es müssen keine technischen Katastrophen oder untragbaren Betriebsstörungen drohen.

Es genügt, dass die Arbeitsorganisation eine einheitliche Regelung notwendig macht.


Warum verliert der örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht?

Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem örtlichen Betriebsrat in solchen Konstellationen häufig der notwendige Überblick über die Interessen und Bedürfnisse der Beschäftigten an den anderen Standorten.

Die Mitbestimmung soll dann auf Ebene des Gesamtbetriebsrats erfolgen, damit alle betroffenen Beschäftigten berücksichtigt werden können.


Fazit: Standortübergreifende Teams stärken die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Arbeiten Beschäftigte verschiedener Standorte eng zusammen, kann die Mitbestimmung bei Arbeitszeiten und Mehrarbeit auf den Gesamtbetriebsrat übergehen.

Entscheidend ist nicht, ob dem Arbeitgeber bei unterschiedlichen Regelungen erhebliche Probleme drohen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine sinnvolle Regelung überhaupt noch auf Ebene der einzelnen Betriebe möglich ist.

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