Kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer in der Probezeit
Kündigung in der Probezeit – trotz Betriebsratsgründung möglich?
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Gibt es in der Probezeit Sonderkündigungsschutz? Besonders, wenn es um die Gründung eines Betriebsrats geht, ist die Verunsicherung groß.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat jetzt klargestellt: Während der Probezeit gilt kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer.
Der Fall: Sicherheitsmitarbeiter wollte Betriebsrat gründen
Ein Arbeitnehmer begann am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter. Nur sechs Tage später ließ er notariell bestätigen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Kurz darauf schrieb er seiner Arbeitgeberin, fragte nach einem bestehenden BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr und kündigte an, eine BetriebsversammlungDie Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung. Sie dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Sie hat keine Vertretungsmacht und kann keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für die Arbeitnehmer des Betriebes abgeben. Mehr einzuberufen.
Die Reaktion der Arbeitgeberin: Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der Mitarbeiter klagte und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG, der sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“ einer Betriebsratswahl schützt.
Erste Instanz gab dem Arbeitnehmer Recht
Das Arbeitsgericht stellte sich zunächst auf die Seite des Arbeitnehmers. Begründung: Die Voraussetzungen – notarielle Erklärung und Vorbereitungshandlungen – seien erfüllt. Eine Frist, wann der Schutz geltend gemacht werden muss, gebe es nicht.
LAG München kippt die Entscheidung
Das LAG München sah die Sache anders. Das Gericht entschied:
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Kein Sonderkündigungsschutz in den ersten sechs Monaten – also während der Probezeit.
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Recht verwirkt – weil der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht rechtzeitig über die notarielle Erklärung informiert hatte.
Damit wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Hintergrund: Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG
Der Sonderkündigungsschutz wurde 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt. Ziel: Arbeitnehmer zu schützen, die einen BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr gründen wollen.
Aber:
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Schutz gilt nur bis zur Einladung zur ersten Wahlversammlung, maximal drei Monate.
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Gilt nicht in der Probezeit, so das LAG München.
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Kündigungen aus wichtigem Grund oder betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich.
Fazit für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Das Urteil zeigt: Während der Probezeit gibt es keinen Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer. Wer in dieser Zeit eine Kündigung erhält, kann sich in der Regel nicht auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen.
👉 Wenn Sie Fragen zum KündigungsschutzUnter Kündigungsschutz versteht man gesetzliche Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erschweren oder ausschließen. Mehr in der Probezeit, zur Betriebsratsgründung oder zu Kündigungsschutzklagen haben:
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht