Irreführende Werbeaussagen auf Online-Portal untersagt !

Beklagte am Landgericht war die Betreiberin des Online-Portals „Geblitzt.de“. Angeboten wurde die kostenlose Prüfung von Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und die zugehörige Vermittlung von anwaltlichen Dienstleistungen.

Das LG Hamburg stufte die von der Beklagten verwendeten Aussagen

„Kostenlos Bußgeld los“

„Alle entstandenen Kosten werden übernommen“

sowie

„Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos. Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung.“

als irreführend ein. Als Begründung wurde angeführt, dass zunächst die ersten drei Aussagen dem Leser suggerieren die Angebote seien auf der Internetseite ohne Ausnahme kostenlos. Dies sei vor allem aufgrund des Satzes „Alle enstandenen Kosten werden übernommen“ anzunehmen.

Tatsächlich würden die Kosten nur insoweit ausnahmslos übernommen, als das eine ausreichende Aussicht auf Erfolg für das Verfahren bestünde. In den AGB ließ die Beklagte hingegen erkennen, dass eine Kostenübernahme ihrerseits nicht erfolge, sofern die Erfolgsaussichten als negativ und wirtschaftlich nicht sinnvoll beurteilt würden.

Die letzte und vierte Werbeeaussage lautete :

„Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld. (…) Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen.“

Laut dem LG Hamburg begründe diese Aussage zudem die Erwartungshaltung, dass der Kunde bei Inanspruchnahme des Angebots in jedem Fall Recht bekomme, kein Geldbußgeld und keine Punkte erhalte. Eine solche „Garantieaussage“ sei eine klare Irreführung des Kunden, da nicht jeder Bußgeldbescheid von vornerein unberechtigt sei und man daher nicht erfolgreich gegen jeden dieser Bescheide vorgehen könne.

Das Landgericht verbot aus diesen Gründen der Klägerin die Werbung mit den genannten Aussagen auf ihrem Online-Portal.

Quelle: LG Hamburg, Urteil vom 10.10.2017, AZ: 312 O 477/16

Quelle Beitragsbild: © Cara-Foto


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