Wegen Europarecht: Keine "Opt-in"- und "Opt-out"- Regelung bei Roamingtarifen

EuGH verurteilt o2: Rechtswidriges Vorgehen bei Roamingtarifen

Der EuGH hat mit Urteil vom 03.09.2020  entschieden, dass der Telekommunikationsanbieter o2 in 2017 seine Kunden automatisch von den EU-Roaming-Gebühren hätte befreien müssen.

Zu den Hintergründen: Verstoß gegen europäisches Recht

Vor 3 Jahren hatte o2 keine automatische Umstellung bei seinen Vertragspartner vorgenommen, sondern die Teilnehmer mussten selbst aktiv werden und die Umstellung beantragen.

Die Richter des EuGH stuften dieses Vorgehen als rechtswidrig ein:

“ Insoweit ist zu betonen, dass die „Opt‑in“- und „Opt‑out“-Regelungen für die Kunden zu vergleichbaren Unannehmlichkeiten führen, da sie beide die Kunden dazu anhalten, ihren Willen gegenüber dem Roaminganbieter zu bekunden. Der Unionsgesetzgeber war jedoch der Ansicht, dass die Regelung der automatischen Umstellung auf den RLAH die Regelung ist, die es – u. a. deshalb, weil bei einer Ausnahmeregelung („Opt‑out“) das Schweigen als Zustimmung zum RLAH gilt – mit größerer Wirksamkeit ermöglicht, das mit der Verordnung Nr. 531/2012 verfolgte Ziel der Schaffung des Binnenmarkts für Mobilfunkdienste, ohne zwischen Inlands- und Roamingtarifen zu unterscheiden, zu erreichen.“

o2 hätte also automatisch umstellen müssen:

„(…) sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den (,..)  Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.“

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=230604&doclang=de


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