Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wenn er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe häufig unterwegs ist.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel und kann vom Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit herausverlangt werden. Es besteht dann kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Aus einer entsprechenden vertraglichen Absprache zwischen den Parteien ergibt sich, welchen Dienstwagen der Arbeitnehmer beanspruchen kann. Es besteht kein genereller Anspruch auf einen Dienstwagen. Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zu Privatfahrten eingeschränkt oder uneingeschränkt nutzen darf. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich das private Nutzungsrecht so lange zur Verfügung bis das Arbeitsverhältnis endet.

Bei der Beschädigung eines Dienstwagens sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitnehmer haftet ebenfalls nicht, wenn das Fahrzeug  ohne sein Verschulden beschädigt wird. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach den Umständen des Einzelfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Wenn der Arbeitgeber eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen hat, folgt im Kraftzeugbereich eine Obliegenheit zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit dem üblichen Selbstbehalt.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen zum Beendigungszeitpunkt herauszugeben. Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen jederzeit herausverlangen, sofern die Privatnutzung nicht vereinbart ist. Ist eine Privatnutzung vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt nutzen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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