Discounter Aldi muss Bezeichnung seines angebotenen Champagner-Sorbets ändern

Der BGH hat entschieden, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ bei der Verwendung für ein als „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Produkt dann unlauter ausgenutzt wird, wenn das Produkt als Zutat zwar Champagner enthält, jedoch nicht danach schmeckt

Zum Sachverhalt

Die Vereinigung der Champagne-Häuser und Champagne-Winzer, das „Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne“ hatte gegen den Lebensmittel-Discounter „Aldi“ geklagt, der ein Produkt mit der Bezeichnung „Champagner-Sorbet“ angeboten hatte. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung für ein Produkt mit nur 12% Champagner um eine unzulässige Rufausbeutung handle (LG München I, Urteil v. 09.04.2014, Az. 33 O 13181/13, Infobrief 15-16/2014). Die Berufung hiergegen war erfolgreich (OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 29 U 1698/14 – Champagner Sorbet, Immaterialgüterrecht Aktuell 2/2015). Der BGH legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss v. 02.06.2016, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet, Wettbewerbsrecht Aktuell 9/2016), die der EuGH beantwortete (EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-393/16 – Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne/Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, Wettbewerbsrecht Aktuell 1/2018). Der BGH verwies die Sache nun zur erneuten Entscheidung zurück ans OLG München und hob die Entscheidung der Berufungsinstanz auf.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH führte aus, dass die angegriffene Produktbezeichnung „Champagner Sorbet“ in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii Agrarmarktorganisations-VO (1234/2007/EG) und des Art. 103 Marktorganisations-VO (1308/2013/EU) falle, nach denen geschützte Ursprungsbezeichnungen dann gegen direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt seien, wenn dadurch das Ansehen der Ursprungsbezeichnung ausgenutzt werde.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ nicht auf eine geschmackliche Eigenart hinweise, sei rechtsfehlerhaft. Die Verwendung des Begriffs „Champagner“ weise den Verkehr maßgeblich darauf hin, dass das Produkt nach Champagner schmecke und dieser als Zutat geschmacksbestimmend sei. Das Berufungsgericht habe nun die fehlenden Feststellungen zur geschmackbestimmenden Eigenschaft des Champagners als Zutat nachzuholen. Sollte es an dieser Eigenschaft fehlen, so liege eine Irreführung vor (Art. 118m Abs. 2 lit. c Agrarmarktorganisations-VO und des Art. 103 Abs. 3 lit. c Marktorganisations-VO).

Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht (z. B. § 135 MarkenG i. V. m. Art. 118m Abs. 2 lit. b Agrarmarktorganisations-VO und des Art. 103 Abs. 2 lit. b Marktorganisations-VO; §§ 127 f. MarkenG; §§ 3 ff. UWG). Der Kläger habe weiterhin zu beweisen, dass die Zutat Champagner nicht den Geschmack des „Champagner Sorbets“ bestimme (Art. 118m Abs. 2 lit. a Ziff. ii Agrarmarktorganisations-VO und des Art. 103 Marktorganisations-VO). Diesbezüglich müsse die Berufungsinstanz ein Sachverständigengutachten einholen, in dem die Ursache des Geschmacks bestimmt werden soll.

Quelle: Urteil v. 19.07.2018, Az. I ZR 268/14 – Champagner Sorbet II,  Beitragsbild: © Chris Hertzschuch


Beitrag teilen