Bei der Kontrolle von Sicherheitsabständen zum Schutz vor dem Coronavirus sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Es kann vielfältige Gründe für eine Videoüberwachung im Betrieb geben: Oft geht es dem Arbeitgeber um eine Leistungskontrolle, die den Schutz von Firmeneigentum oder die Einhaltung von Arbeitszeiten. In Zeiten der Corona-Krise kommen nun weitere mögliche Gründe hinzu: In einem aktuellen Fall überprüfte der Arbeitgeber per Videoüberwachung, ob Mitarbeiter im Betrieb die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Schutz vor dem Corona-Virus einhalten. Hier sind sowohl Datenschutz- als auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unbedingt zu beachten, wie die aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt.

Betriebliche Videoüberwachung zur Kontrolle von Corona -Abstandsregelungen

Im konkreten Fall wurde die Mitarbeiterüberwachung in einem Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinsberg, welches einem internationalen Konzern angehört durchgeführt. Über die betriebliche Videoüberwachung finden sich Regelungen in der Betriebsvereinbarung. Die Videoaufnahmen der Mitarbeiter verfolgten den Sinn, durch den Arbeitgeber zu kontrollieren ob alle Arbeitnehmer die wegen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern im Betrieb einhalten. Mittels einer Software wurden die erstellten Bildaufnahmen anonymisier und auf Servern im Ausland gespeichert.

Der Betriebsrat des Logistik- und Versandunternehmens rügte die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Das Gremium hat den Arbeitgeber daraufhin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

ArbG Wesel: Übermittlung der Daten ins Ausland unzulässig

Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Übermittlung und Speicherung der Aufnahmen im Ausland nicht mit der geltenden Betriebsvereinbarung (über die Nutzung und Installation von Videokameras) im Einklang steht.

Betriebsrat muss bei Videoüberwachung beteiligt werden

Laut Gericht waren zudem die Mitbestimmungsrechte  des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zu beteiligen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei der Einführung von Regelungen im Gesundheitsschutz vorgeschrieben.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24.04.2020, Az: 2 BVGa 4/20


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