KiTas und Schulen bis mindestens Ende Januar geschlossen

Seit gestern (05.01.2021) ist nun von der Bund-Länder-Konferenz beschlossen, was viele bereits vermutet haben: die seit Mitte Dezember geltenden Lockdownmaßnahmen werden bis Ende Januar verlängert und nochmal verschärft. Auch Schulen und Kitas sollen mindestens bis Ende Januar geschlossen bleiben – Ausnahmen sind aber möglich.

Das bedeutet auch, dass Eltern die Kinderbetreuung in den nächsten Wochen wieder selbst organisieren müssen. Doch wer zahlt, wenn Eltern aufgrund deshalb der Arbeit fernbleiben müssen? Wir klären auf!

Erstattungsanspruch für Eltern

Bereits mit Beschluss vom 27.03.2020 ist in § 56 Abs. 1 a IfSG eine neue Regelung für die Entschädigung von Arbeitnehmern und Selbstständigen geschaffen worden, welche aufgrund der aktuellen Situation die Betreuung der eigenen Kinder nicht gewährleisten können. Nachfolgend bereiten wir die wesentlichen Informationen hierzu auf.

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Höhe der Entschädigung

Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Beantragung durch den Arbeitgeber

Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort (für das Rheinland beim LVR: zur Antragstellung) und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Entsprechende Informationen der Bezirksregierung Köln finden Sie hier.

Ausschluss des Anspruchs

Es besteht kein Anspruch für Zeiträume, in denen die genutzte Betreuungseinrichtung z. B. wegen regulären Schulferien sowieso geschlossen gehabt hätte (gilt nicht für Schulhort, der in den Ferien eigentlich genutzt worden wäre, da dieser gerade in den Ferien offen hätte und jetzt wegen der Corona-Lage geschlossen ist).

Guthaben auf Arbeitszeitkonten und Resturlaubsansprüche sind vorher einzusetzen. In Bezug auf den Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr ist nach Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden. Falls Urlaubstage in betrieblicher Planung für das laufende Jahr bereits vereinbart/beantragt wurden, sollten diese auch entsprechend der Planung genutzt werden.

Zudem sind Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld, ALG sowie mögliche Ansprüche aus einer Seuchenversicherung vorrangig. Auch im Falle einer Krankschreibung eines Elternteils oder des Kindes ist die Entgeltfortzahlung  bzw. das Kinderkrankengeld vorrangig. Zudem besteht kein Anspruch, wenn Eltern im Homeoffice arbeiten.

Erhöhung der Kinderkrankentage auch in 2021

Zusätzlich können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn das Kind tatsächlich erkrankt. Die Anzahl wurde nochmal – wie bereits im letzten Jahr ebenfalls beschlossen- wegen der Corona-Krise auch für Jahr 2021 erhöht. Pro Elternteil gibt es nun 15 statt 10 Tage pro Kind, Alleinerziehende haben 30 statt 20 Tage in diesem Jahr.


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