Das LAG Berlin-Brandenburg entschied: bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, erlöschen die Urlaubs- und die Abgeltungsansprüche (= finanzieller Ausgleich für den Urlaub bei Beenden des Arbeitsverhältnisses) nach 15 Monaten. Auf den drohenden Verfall muss der Arbeitgeber nicht hinweisen, wenn der Arbeitnehmer ohnehin krank war und den Urlaub somit nicht hätte nehmen können.

Der Fall

Bei der Entscheidung ging es um einen Arbeitnehmer der seit 2005 als schwerbehindert anerkannt und seit Oktober 2006 dauerhaft arbeitsunfähig war. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die Urlaubsabgeltung für ihn bestehe. Er stützt dies darauf, dass der Arbeitgeber ihn pflichtwidrig nicht über einen drohenden Verfall seiner Urlaubsansprüche belehrt habe. Daher seien seine Ansprüche auf Urlaub seit 2006 in das jeweilige Folgejahr bis 2017 übertragen worden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2007-2017 habe. Grundsätzlich muss zwar immer geprüft werden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall belehrt hat, jedoch gilt dies nicht, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig oder voll erwerbsgemindert ist. In solchen Situationen verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf der 15 Monate. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist und den Arbeitnehmer vor dem Urlaubsanspruch Verfall gewarnt hat. Es folgt daraus, dass in einem solchen Fall nicht die Unterlassung der Warnung durch den Arbeitgebers für den Verfall der Urlaubstage kausal ist. Die Urlaubstage verfallen, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und deshalb den Urlaub nicht wahrnehmen kann.

Das gilt für die Praxis

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Der Anspruch erlischt allerdings dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als 15 Monate ab dem Beginn des Urlaubsjahres andauert. Bei solchen dauerhaften Erkrankungen besteht auch keine Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer über den Verfall aufzuklären.


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