Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet es, Mitarbeiter mehrfach ohne Sachgrund befristet zu beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung prinzipiell verfassungsgemäß ist, und damit eine Auslegung des BAG korrigiert, wonach nach einer Sperrfrist von drei Jahren eine erneute sachgrundlose Befristung möglich war.

Sachgrundlose Befristung nur einmal und nur bei Ersteinstellung zulässig

Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, dürfen Mitarbeiter von nun an also nicht erneut ohne einen Sachgrund befristet beschäftigt werden. Das so genannte Vorbeschäftigungsverbot gilt auch, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt. Hintergrund: ei­ne Befristung nimmt den Ar­beit­neh­mern den Kündigungsschutz, und dafür soll­te es trif­ti­ge Gründe ge­ben.

Die Fachgerichte müssen bei der Auslegung der Gesetze die gesetzgeberische Regelung respektieren, entschieden die Verfassungsrichter. Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien soll grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein.

Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung

… können sein, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Zum Beispiel eine geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, eine Tätigkeit als Werkstudent oder eine lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich komplett neu orientieren. Wie lange eine mögliche Vorbeschäftigung zurückliegen muss oder welche Art der Vorbeschäftigung konkret als Ausnahme gelten kann, ist aktuell noch schwer einschätzbar.

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