Nachvergütungsanspruch für Kameramann wegen auffälligem Missverhältnis

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Das OLG München hat mit Urteil vom 21.12.2017 die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und der dem Chefkameramann des Spielfilms „Das Boot“ einen Nachvergütungsanspruch zugesprochen.

Der Kameramann hatte sich in seiner Klage gestützt auf sogenannten „Fairnessparagraphen“ §32a UrhG gegen sowohl die Herstellerin des Films als auch gegen die Nutzungsberechtigten gewandt.

Der Film „Das Boot“ wurde in den Jahren 1980/1981 hergestellt, wofür der Kläger für seine anderthalb-jährige Tätigkeit rund 100.000 Euro erhalten hatte. Neben der Auszeichnung mit zahlreichen Preisen war der Film auch in sechs Kategorien für den Oscar nominiert worden. Auch der Chefkameramann hatte einen Anteil am weltweiten Erfolg des Films, weshalb er unter anderem für den Oscar in der Kategorie Beste Kamera nominiert wurde.

§32a UrhG, auf den sich der Kläger stützt, sieht für den Benachteiligten einen Anspruch auf Einwilligung zur Änderung des Vertrags auf eine angemessene Beteiligung und damit letztlich einen Nachvergütungsanspruch vor. Voraussetzung dafür ist, dass die vereinbarte Gegenleistung(100.000 Euro pauschal) in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen eines Dritten bei Übertragung der Nutzungsrechte steht, welche sich aus der Nutzung des Werkes zu bestimmten Bedingungen ergeben. Der Bevorteilte Dritte haftet demnach über §32a Abs.2 Satz1 UrhG unmittelbar unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette.

Das OLG München bestätigte das vom Kläger angenommene auffällige Missverhältnis und verurteilte einerseits die Filmherstellerin zur Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von rund 162 Tausend Euro und andererseits die Nutzungsberechtigten insgesamt zu einer Zahlung in Höhe von knapp 300 Tausend Euro.

Auch ein Anspruch auf künftige weitere angemessene Beteiligung in Höhe von jeweils 2,25 % der Nettoerlöse besteht aus Sicht des OLG für den Chefkameramann. Entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen des W.Rundfunks-einer der Nutzungsberechtigten, welcher den Film regelmäßig im Fernsehen ausstrahlt- kann der Kläger zusätzlich Wiederholungsvergütungen für künftige Ausstrahlungen verlangen.

Quelle: OLG München, Urteil vom 21.12.2017 – Az 29U 2619/16

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