Alles Wichtige zur Schließung der DuMont-Druckerei in Köln

Die Kölner Mediengruppe DuMont hat angekündigt, ihr Druckzentrum in Köln mit sofortiger Wirkung zu schließen. Stattdessen sollen die Ausgaben der Printzeitungen der Mediengruppe in Koblenz gedruckt werden. Kölner Anwalt für Arbeitsrecht informiert über Kündigung, Sozialplan und Abfindung.

Die bekanntesten Produkte des Verlags sind http://www.ksta.de oder www.express.de

Zunächst ist der Betriebsrat am Zuge:

Zunächst müsste DuMont eigentlich Gespräche mit dem Betriebsrat führen. Im Rahmen dieser Gespräche muss ein Arbeitgeber mit Betriebsrat laut Gesetz in Verhandlungen über – zumindest – einen Sozialplan eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Ob auch ein Interessenausgleicht hätte versucht werden müssen, ist schwer einzuschätzen. Denn bei einem Verlagshaus handelt es sich um ein Tendenzunternehmen. Fraglich ist aber, ob das auch gilt, wenn einzig und alleine die Druckerei betroffen ist. Das könnte sich zum Knackpunkt erweisen. Wir halten das Vorgehen des Verlags -Stilllegung ohne vorherige Verhandlungen- jedenfalls für hochgradig riskant. Nicht nur der Betriebsrat, sondern auch die Arbeitnehmer könnten hieraus zu gegebener Zeit Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gesondert beteiligen.

Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Arbeitgeber –wovon auszugehen ist- innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung bekommen?

Wenn Sie eine (Änderungs-)Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Fehler bei der Sozialauswahl gemacht werden, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung in unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

Gibt es eine Sammelklage?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsverträgen!

Sollte die DuMont-Gruppe Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens drei Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, entstehen keine Kosten. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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