UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr beim Minijob: Was bei offenen Urlaubstagen gilt
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und sind noch Urlaubstage offen, kann daraus jedoch eine zusätzliche Zahlung entstehen. Dann stellt sich eine wichtige Frage: Gefährdet die UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr möglicherweise den Minijob?
Minijobber sind beim UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr grundsätzlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Auch sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist das meist unproblematisch.
Interessant wird es jedoch beim Ende des Minijobs. Kann der noch offene Urlaub nicht mehr genommen werden, muss er unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt werden. Diese UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr beim Minijob kann das ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr erhöhen – und damit auch sozialversicherungsrechtlich relevant werden.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Bei einer Sechstagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage pro Jahr. Das entspricht vier Wochen Erholungsurlaub.
Arbeitet ein Minijobber beispielsweise nur an zwei Tagen pro Woche, wird der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr entsprechend umgerechnet. Entscheidend ist also nicht die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, sondern grundsätzlich die Zahl der Arbeitstage.
Hinzu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewährt ein Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten einen höheren UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr, dürfen Minijobber nicht allein wegen ihrer geringfügigen Beschäftigung schlechter behandelt werden.
Urlaub erhöht das regelmäßige Minijob-Entgelt nicht
Bei Beginn eines Minijobs muss der Arbeitgeber prüfen, welches regelmäßige ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr voraussichtlich erzielt wird.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden Beschäftigung entspricht das grundsätzlich 7.236 Euro innerhalb von zwölf Monaten.
Der normale bezahlte Urlaub kommt dabei nicht zusätzlich zum vereinbarten Entgelt hinzu.
Denn während des Urlaubs wird der Beschäftigte lediglich von seiner Arbeitspflicht freigestellt und erhält sein UrlaubsentgeltJeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber Mehr weiter.
Allein der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass die Minijob-Grenze überschritten wird.
Ende des Minijobs: Was passiert mit offenen Urlaubstagen?
Anders kann es aussehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Grundsätzlich soll Urlaub tatsächlich genommen werden. Eine Auszahlung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann den gesetzlichen Erholungsurlaub deshalb grundsätzlich nicht ersetzen.
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden.
Der Beschäftigte erhält dann Geld für die noch offenen Urlaubstage.
Und genau diese zusätzliche Zahlung kann beim Minijob sozialversicherungsrechtlich interessant werden.
Kann die Urlaubsabgeltung die Minijob-Grenze sprengen?
Durch die Auszahlung offener Urlaubstage erhält der Minijobber zusätzliches ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr.
Dadurch kann die maßgebliche Entgeltgrenze überschritten werden.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass rückwirkend kein Minijob mehr vorliegt.
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann sozialversicherungsrechtlich unschädlich sein.
Als gelegentlich gilt grundsätzlich ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Für solche Überschreitungen gelten zudem gesetzliche Grenzen.
Bei einer UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht regelmäßig viel dafür, dass die zusätzliche Zahlung nicht von vornherein zum regelmäßigen ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr gehörte.
Beispiel: Offener Urlaub wird nach der Kündigung ausgezahlt
Ein Minijob endet zum 30. Juni 2026. Der Beschäftigte hat zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubstage.
Wegen der betrieblichen Situation können diese vor dem Ausscheiden nicht mehr genommen werden.
Der Arbeitgeber muss den verbleibenden Urlaub deshalb abgelten. Der Minijobber erhält zusätzlich zu seinem letzten laufenden ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr eine Einmalzahlung.
Diese Zahlung ist beitragsrechtlich grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen.
Dass dadurch die Minijob-Grenze überschritten wird, führt bei einer entsprechend unvorhersehbaren UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr nicht ohne Weiteres zum Verlust des Minijob-Status.
Warum der Zeitpunkt der Auszahlung wichtig werden kann
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr erst nach dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Dann kann die sogenannte Märzklausel eine Rolle spielen.
Wird eine beitragspflichtige Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März des Folgejahres geleistet und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie beitragsrechtlich noch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden.
Erfolgt die Zahlung dagegen erst später, kann die sozialversicherungsrechtliche Behandlung anders ausfallen.
Für Arbeitgeber lohnt sich deshalb gerade bei verspäteten Abrechnungen eine genaue Prüfung.
Was gilt, wenn der Minijobber verstirbt?
Auch der Tod eines Beschäftigten lässt bereits entstandene Urlaubsansprüche nicht ohne Weiteres entfallen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass ein bestehender Anspruch auf UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr auf die Erben übergehen kann.
Das gilt auch bei einem Minijob.
Wird die UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr tatsächlich an die Erben ausgezahlt, ist sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich so zu behandeln, als wäre sie an den verstorbenen Beschäftigten gezahlt worden.
Was sollten Arbeitgeber und Minijobber beachten?
Gerade beim Ende eines Minijobs sollten offene Urlaubstage nicht einfach übersehen werden.
Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, wie viel Urlaub noch besteht und ob dieser vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich genommen werden kann. Ist das nicht möglich, muss die UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr korrekt berechnet und abgerechnet werden.
Minijobber sollten wiederum darauf achten, dass noch bestehende Urlaubsansprüche nicht allein deshalb verloren gehen, weil das Arbeitsverhältnis endet.
Besonders wichtig wird eine sorgfältige Prüfung, wenn durch die zusätzliche Zahlung die Minijob-Grenze überschritten wird oder die Auszahlung erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt.
Fazit: Offener Urlaub kann beim Minijob Folgen haben
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Kann dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, kommt eine UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr in Betracht.
Die zusätzliche Zahlung kann dazu führen, dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die geringfügige Beschäftigung ihren Status verliert. Entscheidend sind insbesondere der Grund der Zahlung und ihre sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Arbeitgeber sollten offene Urlaubsansprüche deshalb bei der Beendigung eines Minijobs sorgfältig abrechnen. Beschäftigte sollten prüfen, ob ihnen noch Urlaub oder eine entsprechende Abgeltung zusteht.
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht
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