Lotto-Gesellschaft muss 11,5 Mio. € zahlen.

Mit Berufungsurteil vom 09.04.2014 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG verurteilt, an eine bundesweit tätige Spielvermittlerin Schadenersatz in Höhe von rund 11,5 Mio. € zu zahlen. Die Beklagte sowie die übrigen Landeslottogesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DTLB) hätten vorsätzlich in kartellrechtswidriger Weise durch abgestimmtes Verhalten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin bei der Spielvermittlung verweigert.

Dies sei ein wesentlicher Grund für das Scheitern des – durchaus erfolgversprechenden – Geschäftsmodells der Klägerin gewesen. Die Beklagte als Mittäterin dieses Kartellverstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) habe der Klägerin deshalb den ihr in den Jahren 2006-2008 entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Die Klägerin, die den Lottogesellschaften bislang im Internet generierte Spielaufträge vermittelt hatte, beabsichtigte im Jahre 2005 darüber hinaus unter der Bezeichnung „Lotto-Direkt“ eine sogenannte „terrestrische“ Vermittlung von Spieleinsätzen der Lotterien „6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ aufzubauen. Ihr Geschäftsmodell sah die Errichtung stationärer Verkaufsstellen in Einzelhandelsgeschäften wie z. B. Supermärkten, Discountern und Tankstellen vor. Auf Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses lehnten die Beklagte und andere Landeslottogesellschaften ab April 2005 jedoch die Annahme solcher terrestrischer Spielaufträge ab, da sie die entstehende Vertriebskonkurrenz fürchteten. Der Bundesgerichtshof stellte mit Beschluss vom 14. August 2008 (Az.: KVR 54/07 – Lottoblock) fest, dass diese Weigerung einen Verstoß gegen Art. 81 EG und § 1 GWB darstelle und somit kartellrechtswidrig sei.

Die Überzeugung des Senats, dass die Landeslottogesellschaften des DTLB vorsätzlich kartellrechtswidrig handelten, gründet sich u. a. auf den Inhalten von Vorlagen für Sitzungen des DTLB-Rechtsausschusses im Januar und April 2005. Aus diesen werde deutlich, dass den Gesellschaften des DTLB die Kartellrechtswidrigkeit ihrer Verweigerung der Zusammenarbeit mit terrestrisch-gewerblichen Spielvermittlern bewusst gewesen sei.

Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes hat der Senat auf Grundlage des von der Klägerin überzeugend dargelegten entgangenen Gewinns festgesetzt. Die Klägerin habe u. a. unter Bezugnahme auf eine Gewinnprognose in einer Marktanalyse der Investmentbank Sal. Oppenheim sowie eines Marktforschungsunternehmens mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass sie ohne den Kartellrechtsverstoß der Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell in den Jahren 2006 bis 2008 einen Gewinn zumindest in Höhe des nun zu zahlenden Schadenersatzes erwirtschaftet hätte.

Der Senat hat mit seiner Entscheidung die vorinstanzliche, klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Az. 25 O 5/11) abgeändert. Die Beklagte kann gegen das noch nicht rechtkräftige Berufungsurteil beim Bundesgerichtshof das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

OLG Düsseldorf Urteil vom 09.04.2014 – Az: VI – U (Kart) 10/12                                                                                       Quelle: PM des OLG Düsseldorf 7/2014


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