Droht eine neue Abmahnwelle?
Ab dem 1. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten im Endkundengeschäft.
Ab einer bestimmten Unternehmensgröße müssen Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge schließen (Endkundengeschäfte) sog. allgemeinen Informationspflichten nachkommen.
Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Verbraucher unter anderem genau darüber zu informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nimmt der Unternehmer nicht an Streitbeilegungsverfahren teil, muss er den Verbraucher auch darauf hinweisen.
Die besonderen Informationspflichten treffen jeden Unternehmer. Diese gelten erst nach Entstehung eines Rechtsstreits mit dem Kunden.
Wenn der Unternehmer und sein Kunde ihre Streitigkeit nicht friedlich beilegen können, muss der Unternehmer seinen Kunden in Textform (z.B. E-Mail) auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und darüber hinaus informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
Es drohen Sanktionen:
Verstöße gegen die Informationspflichten können Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer auslösen. Werden die bestehenden Informationspflichten verletzt, so können zudem Verbraucherschutzverbände Unterlassungsansprüche durchsetzen. Es droht auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten.
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