Wettbewerbsrecht: Produkt-Werbung als Neuheit nur zulässig, wenn sich auch Inhalt geändert hat!

Die Bewerbung eines Produkts als „neu“ (hier: ein Arzneimittel) ist dann nicht zulässig, wenn sich wie in dem vom Gericht zu entscheidenen Fall lediglich der Name geändert hat. Die Inhaltsstoffe blieben gleich, was den Verbraucher laut Gericht in die Irre führe.

Die Beklagte bewarb ihr Arzneimittel mit nachfolgenden Aussagen:

„Ein neues homöopathisches Arzneimittel kann Ihnen auf effektive und natürliche Weise helfen, sich von den Beschwerden zu befreien(…).“

„Eine sehr gut verträgliche natürliche Therapie-Option zur wirksamen Behandlung der intensiven Nervenschmerzen bietet ein neues homöopatisches Komplexmittel(…)“

Eine derartige Bewerbung stufte das OLG Celle als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

Das dem Fall zugrunde liegende Produkt werde zwar von der Beklagten erst seit 2016 vertrieben, jedoch werde die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter anderem Namen – produziert von anderen Herstellern – schon seit annähernd 20 Jahren auf dem Markt angeboten.

Für den Verbraucher entstehe der falsche Eindruck, dass das Arzneimittel in seiner Wirkungsweise neu sei, was aber objektiv nicht der Fall sei. Die Werbeaussage sei aus diesem Grunde irreführend für den Verbraucher.

Quelle: Urteil des OLG Celle vom 06.02.2018 – Az 13 U 134/17

Quelle Foto: © Chris Hertzschuch


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