Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers wird zugunsten arbeitsschutzrechtlicher Erkenntnisse ausgedehnt

Bei einem Arbeitsunfall der „eigenen Mitarbeiter“ muss eine umfangreiche Unfalluntersuchung durchgeführt werden.

Kommt es zu einem schweren Unfall muss dieser bei der Unfallversicherung gemeldet werden (§ 193 Abs. 1 SGB VII) und dem Betriebsrat (§ 89 Abs. 6 BetrVG) sowie der Aufsichtsbehörde (§ 193 Abs. 7 SGB VII) eine Durchschrift der Anzeige ausgehändigt werden.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber den Betriebsrat auch über Arbeitsunfälle unterrichten, die Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers im Betrieb erleiden.

Unter Fremdpersonal versteht man Mitarbeiter, die weder im Betrieb angestellt noch Leiharbeiter sind, also meist Mitarbeiter, die bei einer anderen Firma angestellt und sich z.B. zur Erfüllung eines Werksvertrags sich auf dem Firmengelände befinden.
Bei diesen Personen hat der Betriebsrat im Falle eines Arbeitsunfalls zumindest einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Zur Vorlage der Unfallanzeigen ist der Arbeitgeber bei Fremdpersonal aber nicht verpflichtet.

Laut Bundesarbeitsgericht lassen sich aus den Unfällen arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Daher ist die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers ausgeweitet werden.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Arbeitsunfällen also unverzüglich informieren und ihn an der Untersuchung beteiligen.

Ein Arbeitsunfall liegt dabei immer dann vor, wenn im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ein Gesundheitsschaden oder der Tod eines Unfallversicherten eintritt. Wenn sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit verletzt, tritt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Liegt kein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall z.B. dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist, greift die allgemeine Krankenversicherung.

Ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, muss der zuständige Unfallversicherungsträger in jedem Einzelfall genau prüfen. Liegt dieser vor, so werden die Leistungen dann unabhängig von der Frage, wer an dem Unfall schuld ist, ausgekehrt.


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