Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice, dafür eine Pflicht zum Dialog: Arbeitsminister Hubertus Heil hat einen neuen Gesetzentwurf vorgestellt.

Einen ersten Entwurf für ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“ (vorgeschlagen wurde ein verbindlicher Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf mindestens 24 Tage pro Jahr) hatte das Kanzleramt in der Vergangenheit bereits gestoppt. Seit dem 14. Januar liegt nun ein neuer Referentenentwurf vor: Statt eines verbindlichen Anspruchs auf Homeoffice soll es nun eine Pflicht zur Erörterung durch den Arbeitgeber geben.

Abseits der aktuellen Verordnung, die wegen der Pandemie eine befristete Pflicht für Arbeitgeber vorsieht, Homeoffice anzubieten verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales also weiter konsequent das Vorhaben für ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“.

Neue Regelung in der Gewerbeordnung: Erörterungspflicht für Homeoffice

Nach dem Entwurf soll künftig in der Gewerbeordnung geregelt werden, dass Arbeitgeber mit Beschäftigten, die mobil arbeiten wollen, die Möglichkeiten bereden müssen – mit dem Ziel möglichst eine Einigung zu erzielen. Der Beschäftigte soll seinem Vorgesetzten dazu seinen Wunsch in Bezug auf Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung drei Monate vor dem gewünschten Termin in Textform mitteilen müssen.

Sollte der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers ablehnen, so soll er dies form- und fristgerecht – spätestens drei Monate nach der Anfrage per Textform – begründen müssen. Wurde der Antrag abgelehnt, so sollen Arbeitnehmer frühestens 4 Monate nach dieser Ablehnung die Möglichkeit haben einen neuen Antrag zu stellen.

Keine Rückmeldung vom Arbeitgeber führt zu Bestätigung des Antrags

Sollte der Arbeitgeber auf den Antrag nicht form- und fristgerecht reagieren, so sieht der aktuelle Entwurf eine gesetzliche Fiktion vor: Die mobile Arbeit gilt, entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers,  für die Dauer von maximal sechs Monaten als festgelegt. Auch wenn überhaupt nicht von Seiten des Arbeitgebers auf den Wunsch, mobil zu arbeiten reagiert wird, soll die gesetzliche Fiktion greifen.

Was ist unter „mobile Arbeit“ zu verstehen?

Aber was genau fällt unter die Definition „mobile Arbeit“? Laut dem Gesetzesentwurf wird diese wie folgt definiert:

Ein Arbeitnehmer arbeitet dann mobil, wenn er seine Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb des Betriebs erbringt. Dabei sollen sowohl Vereinbarungen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Arbeitsort selbst zu wählen oder spontan den Arbeitsort zu wechseln, erfasst werden, als auch Vereinbarungen, die einen bestimmten Arbeitsort für die mobile Arbeit vorsehen, insbesondere Vereinbarungen über mobile Arbeit ausschließlich im Homeoffice. Das Mobile-Arbeit-Gesetz soll nur für regelmäßige, also nicht nur anlassbezogene mobile Arbeit gelten.

Arbeitszeiterfassungs-Pflicht

Im Gesetzesentwurf ist zudem vorgesehen und betont, dass für Arbeitnehmer, die wiederholend außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte arbeiten, künftig die gesamte Arbeitszeit täglich vollständig zu erfassen ist. Die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit soll dazu dienen, die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und der wöchentlichen Mindestruhezeiten zu garantieren.

Keine Lücken mehr beim Unfallversicherungsschutz

Mit dem Mobile-Arbeit-Gesetz (MAG) sollen Versicherungslücken beim Unfallversicherungsschutz geschlossen werden. Arbeitnehmer sollen in Zukunft, wenn sie im Homeoffice oder einem anderen Ort außerhalb der Betriebs arbeiten, im gleichen Umfang Versicherungsschutz haben, wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte selbst. Vom Versicherungsschutz soll zudem das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von Kinderbetreuungseinrichtungen erfasst werden, wenn die Tätigkeit in dem gemeinsamen Haushalt ausgeübt wird.

Arbeitsschutz-Regelungen bleiben unberührt

Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben nach dem Entwurf unverändert. Es obliegt damit weiterhin dem Arbeitgeber insbesondere die bei mobiler Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, Maßnahmen zum Schutz festzulegen und Beschäftigte im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.

Andere Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich

Tarifvertrags- und Betriebsparteien sollen weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können. Da die Sozialpartner die Arbeitsstrukturen in den Unternehmen und in der jeweiligen Branche und Region kennen, könnten sie passgenaue und ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten finden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

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