Nestlé verliert fast immer, wenn es um die Gelddruckmaschine Nespresso geht

In einem Elektromarkt wurden Geräte der Marke „Nespresso“ angeboten. Die dazugehörigen Kaffeekapseln wurden in Zehnerpackungen verkauft. Auskunft darüber, wie teuer der Kaffee in den Kapseln nach Gewicht und sonstigen Preisbestandteilen (Grundpreis) ist, wurde nicht gegeben.

Der Verband Sozialer Werbung e.V. hielt das Fehlen der Grundpreisangabe für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit für einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung gegen den Betreiber des Elektromarktes.

Das Landgericht Koblenz und das Oberlandesgericht Koblenz gaben dem Verband Recht und verurteilten den Betreiber des Elektromarktes, den Beklagten, dazu, den Grundpreis für den Kaffee zukünftig zu nennen. Der Beklagte legte Revision ein.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen.

Das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof sind einer Meinung:

Die Grundpreisangabe, die die Preisangabenverordnung vorsieht, bezweckt, den Verbrauchern eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung zu verschaffen. Den Verbrauchern geht es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln, nicht um die Preise für die Kapsel und für deren Inhalt. Der von der Beklagten begangene Verstoß ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher wird erheblich erschwert. Wegen der nicht unerheblichen Nachahmungsgefahr ist die Bagatellgrenze überschritten.

BGH Urteil vom 28.03.2019 – Az. I ZR 85/18

Anmerkung:
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Kaffeekapseln der Marke „Nespresso“ sind im Verhältnis zum enthaltenen Kaffee sehr teuer. Vielen Verbrauchern ist es nicht bewusst, wieviel mehr sie für eine Tasse Kaffee zahlen, wenn sie die Tasse mit einem „Nespresso-Kaffee“ füllen statt mit einer mittels freien Kaffeepulvers selbst abgefüllten Kaffeemaschine. Nestle, die Markeninhaberin der Marke „Nespresso“, macht einen enormen Gewinn mit dem Verkauf der Kaffeekapseln. Nestle führte zur Verteidigung der „Gelddruckmaschine“ Nespresso auch schon zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Konkurrenten.

Nestlé verliert Gerichtsverfahren, die sich um Nespresso-Kapseln“ drehen, immer wieder. Vor dem Bundespatentgericht kämpfte Nestlé um der Markenschutz der Aluminiumkapsel. Nestlé unterlag und die dreidimensionale Marke wurde gelöscht (BPatG Az. 25 W (pat) 112/14). Ein Patent des „Nespresso-Systems“ wurde vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt (BPatG Urteil vom 12.02.2015). Es gibt noch viele weitere Gerichtsentscheidungen, in denen Nestlé mit Nespresso unterlag.


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