Die Karlsruher Richter hatten kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte online Naturkosmetik-Produkte veräußerte, jedoch nicht näher die Inhaltsstoffe der jeweiligen Produkte auf ihrer Internetseite angab.

Grundsätzlich muss ein gewerblicher Verkäufer die wesentlichen Informationen über ein Produkt angeben, sodass der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann, §5 a Abs.2, Abs.4 UWG.

Das OLG Karlsruhe stufte die Angabe der Inhaltsstoffe von Naturkosmetik-Produkten als eine solche wesentliche Information ein. Mit dem Fehlen dieser Angaben verstieß die Beklagte damit gegen eine gesetzliche Pflicht.

Gerade bei kosmetischen Naturprodukten, so die Richter, mache der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig von der inhaltlichen Zusammensetzung abhängig. Mit dem  Verzeichnis der Inhaltsstoffe würde die betreffende Zielgruppe sich oftmals besonders befassen.

Genau wie auch im Ladengeschäft vor Ort, wo die genauen Inhaltsstoffe ausgewiesen werden, erwarte der potentielle Kunde auch online eine entsprechende Auflistung. Gerade weil die Angabe der Inhaltsstoffe die Kaufentscheidung bei Naturkosmetik maßgeblich beeinflussen, sei die Möglichkeit des Befassens erst bei Erhalt der Ware nicht ausreichend.

Diese Verpflichtung mag wohl für einzelne Online-Shop Betreiber aufwendig sein. Jedoch stuften die Karlsruher Richter sie als sowohl verhältnismäßig als auch angemessen ein.

 

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 – Az.: 6 U 84/17

Quelle Beitragsbild: © reichdernatur


Beitrag teilen