Unsere Arbeitswelt ist einem permanenten Wandel unterworfen. Auch die Gestaltung unserer Arbeitsorte ist davon betroffen. Vorteile ergeben sich hier sowohl für den Arbeitnehmer, der Arbeits- und Privatleben besser miteinander vereinbaren kann, als auch für den Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter zeitlich und örtlich flexibel einsetzen kann.

Doch was gilt es zu beachten, wenn es Veränderungen des Arbeitsortes geben soll?

Arbeiten jederzeit und überall

Zum Arbeiten brauchen wir längst kein Büro mehr. Die technischen Entwicklungen schaffen die Möglichkeit an unterschiedlichen Orten, sei es z.B. im Home Office oder auf der Dienstreise im Zug, zu arbeiten. Rechtlich nennt man dies Telearbeit.

Direktionsrecht

Nach 106 GewO hat der Arbeitgeber, die Möglichkeit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit keine gesonderten Regelungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vorliegen.
Besteht dagegen eine räumliche Festlegung, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nicht einseitig verändern.
Daher nutzen Arbeitgeber in Arbeitsverträgen häufig sogenannte „örtliche Versetzungsvorbehalte“, mit diesen Klauseln sind einseitige Veränderungen des Arbeitsplatzes möglich, auch wenn ein Arbeitsort vertraglich vereinbart wurde.

Diese Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach 305 BGB ff., wenn es sich um eine vorformulierte, für eine Vielzahl von bestimmten Fällen definierte Regelung handelt. Denn Arbeitnehmer sollen durch die Kontrolle vor unverhältnismäßiger Benachteiligung geschützt werden.

Sonderfall Home- Office

Home-Office Arbeitsplätze dürfen nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Gleichzeitig ergibt sich aus Gesetz auch kein Recht des Arbeitnehmers auf die Arbeit im Home-Office. Es muss eine rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien vorliegen, was Begründung, Umfang, Beendigung und Ausgestaltung des Home-Office angeht.

Kosten eines mobilen Arbeitsplatzes

Nach § 670 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sofern er Aufwendungen für die Erfüllung seiner Arbeitspflicht tätigt. Demnach müssen Aufwendungen für z.B. Laptops, Tablets oder sonstiges Büromaterial damit erstattet werden, sofern keine gesonderten Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden.

Quelle Beitragsbild:  © bnenin


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