Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass der Inhaber eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen kann.

Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an.

Die tschechische Brauerei Budějovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das HABM wies die Widersprüche von Budějovický Budvar insgesamt u. a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.

Budějovický Budvar erhob Klage beim Gericht, das mit einem ersten Urteil die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei aufhob. Anheuser-Busch legte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, der das Urteil teilweise aufhob5. Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Bezeichnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt wird. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif war, hat dieser die Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen. Dieses hatte daher zu prüfen, ob die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ durch Budějovický Budvar im Licht des Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs ermöglichte, der von Anheuser-Busch beantragten Eintragung zu widersprechen.

Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht zunächst fest, dass Budějovický Budvar in der Rechtssache T-309/06 RENV vor dem HABM nichts vorgelegt hat, das dem Nachweis der Benutzung – vor dem Eingang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch, nämlich dem 1. April 1996 – eines älteren Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr hätte dienen können. Aus diesem Grund weist das Gericht die Klage in dieser Rechtssache ab.

In den übrigen Rechtssachen weist das Gericht darauf hin, dass die tschechische Brauerei vor dem HABM Rechnungen vorgelegt hat, um die tatsächliche Benutzung der Bezeichnung „Bud“ in Frankreich darzutun. Hierzu stellt das Gericht fest, dass einige dieser Rechnungen im Rahmen der weiteren Prüfung deswegen nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie späteren Datums sind als der Eingang der Anmeldung der betreffenden Gemeinschaftsmarke. Ferner weisen die übrigen Rechnungen ein äußerst begrenztes Warenvolumen aus und beschränken sich die betreffenden Lieferungen auf höchstens drei Städte in Frankreich, und zwar Thiais, Lille und Straßburg. Vor diesem Hintergrund entscheidet das Gericht, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr hinsichtlich des französischen Staatsgebiets nicht erfüllt ist.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die von Budějovický Budvar zum Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Bezeichnung „Bud“ in Österreich vorgelegten Unterlagen sowohl dem Volumen als auch dem Umsatz nach sehr niedrige Verkaufszahlen ausweisen. Zudem hat die tschechische Brauerei Bier unter dieser Bezeichnung zwar in mehreren Städten in Österreich verkauft, doch stellen die Verkäufe außerhalb von Wien ein vernachlässigbares Volumen dar. Das Gericht zieht daraus den Schluss, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr auch hinsichtlich des österreichischen Staatsgebiets nicht erfüllt ist.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die von Budějovický Budvar erhobenen Klagen insgesamt ab.

Quelle: EuGH, PM Nr. 6/13
Urteil vom 22.01.2013
Az.: T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV


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