Die Influencerin Pamela Reif hat ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.

Gegenstand des Rechtsstreits waren jeweils ein Foto ihrer selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen die sogenannten Tags(Verlinkungen), die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Klickt man auf die Verlinkung  so gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Herstellers. Reif hatte die Posts jedoch nicht als Werbung gekennzeichnet, da es sich ihrer Ansicht nach um private, freiwillige Empfehlungen handele welche insbesondere weder bezahlt waren, noch aus einer Koorperation heraus gepostet wurden.

§ 5a Abs. 6 UWG des deutschen Wettbewerbsrechts verbietet solche geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht gekennzeichnet wird, sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und sofern sich dieser aus den unmittelbaren Umständen ergibt. Die Norm entspricht damit geltendem EU-Recht.

Die Karlsruher Richter sehen in den Posts von Pamela Reif einen Wettbewerbsverstoß. Es würde bei den Nutzern durch die Posts das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken etc. geweckt, indem diese völlig unproblematisch auf die Seite des Herstellers gelangen können. Dadurch wird zwangsläufig auch das Image und der Absatz des verlinkten Herstellers gefördert. Die Beklagte wollte wohl durch die Verlinkung die Nachfragen der Follower („Woher hast du dein Kleid“) vermeiden, nach Ansicht des Gerichts steht das jedoch dem damit gleichzeitig  verfolgten Zweck nicht entgegen.

Pamela Reif muss nun vermutlich nachträglich alle ihre „privaten Posts“ als Werbung markieren. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

 

Quelle: LG Karlsruhe; Urteil vom 22.03.2019; Az. 13 O 38/18 KfH

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