LG Ellwangen verurteilt VW zu Schadensersatzzahlung

Mit Urteil vom 18.05.2018 verurteilte das Landgericht Ellwangen die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 22.224,98 € zzgl. Zinsen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des betroffenen Fahrzeugs.

Besonders bemerkenswert war vorliegend, dass der Kläger für das Fahrzeug „lediglich“ 22.900,00 € (zzgl. Finanzierungskosten) bezahlt hatte, im Grunde also fast den kompletten Kaufpreis zurückverlangen konnte.

Nach Ansicht des Landgerichts stellt das Inverkehrbringen eines im Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen einer Manipulationssoftware, welche über eine Abschalteinrichtung der Schadstoffemissionen während Prüfsituationen verfügt, eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten verstoßende Schadenszufügung dar.

Eine solche Manipulationssoftware erfordert eine gewollte präzise Programmierung, weshalb das Landgericht von einer planmäßigen Vorgehensweise zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen seitens der VW AG ausgeht.

Mithin lag eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses unter Inkaufnahme der Benachteiligung von Kunden („Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung“), sowie möglicher Erkrankungen und Gesundheitsschädigungen einer Vielzahl von Personen vor.

Der Geschädigte kann im Ergebnis das streitgegenständliche Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückerhaltung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile an VW zurückgeben. Vorliegend wurden diese Nutzungsvorteile jedoch fast komplett durch (Finanzierungs-) Zinsen ausgeglichen.

LG Ellwangen Urteil vom 31.03.2018 – Az. 2 O 229/17 LG Ellwangen 2 O 229-17

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