Oberlandesgericht: Obligatorische Trinkgelder müssen für eine Kreuzfahrt im beworbenen Reisepreis angegeben werden. Dies verlangt die Preisangabenverordnung.

Die Beklagte, die Schiffsreisen vermittelt, hat mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff „Gesamtpreis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 6 U 24/17
Quelle: PM des OLG Schleswig vom 22.01.2019


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