Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) – regelt die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall und die Entgeltfortzahlung an Feiertagen für alle Arbeitnehmergruppen.

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung – normalerweise in Höhe von 100% – im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer infolge von Krankheit arbeitsunfähig ist. Damit ist zugleich klargestellt (§ 3 EFZG), dass nicht jede Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt, sondern nur die, die den Arbeitnehmer an der Ausführung seiner Arbeit hindert. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, und durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitnehmer verliert – wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit – den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird.

Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

Die Arbeit muss infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Betroffen sind lediglich die in der Feiertagsgesetzen der Länder geregelten gesetzlichen Feiertage, nicht hingegen kirchliche Feiertage (der 24.12. ist kein gesetzlicher Feiertag) oder Brauchtumstage. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitarbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte. Der Anspruch entfällt auf die Feiertagsbezahlung, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt. Unentschuldigtes Fehlen liegt immer dann vor, wenn das Fernbleiben objektiv pflichtwidrig war.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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