Das OLG Frankfurt hat dem Verband IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. in einem Verfahren gegen einen Comic-Händler die Klagebefugnis abgesprochen und die Klage des Verbandes abgewiesen.

Ein Verband kann als Kläger einer Unterlassungsklage nur erfolgreich sein, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben. In dem Frankfurter Fall konnte der IDO nicht darlegen, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die mit ähnlichen oder den gleichen Produkten wie der beklagte Comic-Händler handelt.

Gegen die Klagebefugnis des IDO spricht nach Ansicht des OLG aber auch, dass die Mitglieder eines Verbandes ein wirtschaftliches Gewicht bzw. des relevanten Marktes zeigen müssen. In dem Urteil verweist das OLG auf die Mitgliederstruktur des IDO, der seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei E-Bay rekrutiert. Das Gericht beschreibt die Plattform E-Bay als digitalen Flohmarkt und misst den Mitgliedern des IDO in vielen Handelsbereichen keine wirtschaftliche Bedeutung zu. Das OLG spricht dem IDO bereits aus diesem Grund die Klagebefugnis ab.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.05.2019 – Az.: 6 U 58/18

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist einer der am aktivsten Abmahnvereine auf dem deutschen Markt. Auch wenn der IDO in seinen Abmahnungen immer den Eindruck erweckt, dass jedes deutsche Gericht keinen Zweifel an seiner Klagebefugnis hegt, ist dem nicht so. Die Abmahnung des IDO sollte auch hinsichtlich der Klagebefugnis immer genau geprüft werden und in vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ratsam.

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