OLG Köln weist Berufung des Bundesinstituts für Risikobewertung zurück.

Bundesinstitut kann Glyphosat-Gutachten nicht per Urheberrecht vor Öffentlichkeit „verstecken“.

Das Unkrautvernichtungsmittel „Glyphosat“ steht im Verdacht, für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen verantwortlich zu sein. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat bzgl. dieser Gefahren ein wissenschaftliches Gutachten erarbeitet. Mitarbeiter des Instituts haben eine sechsseitige Zusammenfassung des Gutachtens erstellt. Bei der Zusammenfassung handelt es sich um eine interne Bewertung des Instituts im Rahmen des europäischen Prüfverfahrens zur Wiederzulassung des Stoffes „Glyphosat“, welche ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt war.

Der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. veröffentlicht regelmäßig Beiträge im Internet auf der Webseite fragdenstaat.de.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hatte dem Verein die Zusammenfassung zur Verfügung gestellt und gleichzeitig folgenden Hinweis erteilt:

Die Übermittlung von Daten erfolgt ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch. Bestehende Urheberrechte des BfR oder Dritter werden hier durch nicht berührt. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BfR.

Der Verein veröffentlichte die Zusammenfassung trotz dieses Hinweises auf der Seite fragdenstaat.de.

Dem Bundesinstitut für Risikobewertung gefiel diese Veröffentlichung offensichtlich auch wegen des Ergebnisses der wissenschaftlichen Untersuchung nicht. Das Institut wollte vermutlich verhindern, dass auf die Gefahren des Unkrautvernichtungsmittels erneut aufmerksam gemacht wird.

Bundesinstitut klagt vor Landgericht Köln

Das Bundesinstitut für Risikobewertung klagte vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Zusammenfassung und stützte den Anspruch auf das Urheberrechtsgesetz. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte das Institut Berufung ein.

Institut legt Berufung ein und unterliegt erneut

Das OLG Köln bestätigte nun das Urteil des Landgerichts Köln und wies die Berufung zurück. Bei der Zusammenfassung handle es sich um ein „sonstiges amtliches Werk“ nach § 5 Abs. 2 UrhG und sei daher vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.

Mangels Urheberrechtsschutz kann das Bundesinstitut für Risikobewertung die Veröffentlichung der Zusammenfassung nicht verhindern.

Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Köln Urteil vom 12.05.2021 – Az. 6 U 146/20


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