Die wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitsunfall - kurz und knapp in unserem FAQ!

1. Was ist ein Arbeitsunfall?

Als Arbeitsunfall bezeichnet man Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte. Darüber hinaus sind aber auch über die eigentliche Tätigkeit im Betrieb hinaus Situationen denkbar in denen Unfälle als Arbeitsunfälle zu deklarieren sind denkbar. Beispielsweise können sich auch Unfälle auf Dienst- und Geschäftsreisen ereignen, welche dann meldepflichtig sein können.

Wegeunfälle, also Unfälle, die sich auf dem direkten, sinnvollen Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, sind ebenfalls meldepflichtig.  Weiterhin denkbar sind auch Unglücksfälle beim Betriebssport oder betrieblichen Veranstaltungen (Fortbildungen, Besprechungen, betrieblichen Feiern).

2. Ist ein Arbeitsunfall immer meldepflichtig?

Für den Arbeitgeber bedeuten Arbeitsunfälle immer einen gewissen Aufwand, nicht nur muss drohender Arbeitsausfall des betroffenen Mitarbeiters kompensiert werden. Ein Arbeitsunfall bringt meist eine Menge Papierkram mit sich. Grundsätzlich müssen Arbeitsunfälle der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse gemeldet werden. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen.

Eine Meldepflicht besteht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen. Bei der Fristberechnung gilt folgendes:  der Unfalltag wird nicht mitgezählt. Ereignet sich ein Unfall etwa am 01. Juli, so beginnt die Frist am 02. Juli und endet mit Ablauf des 04. Juli. Zudem sind die Kalendertage entscheidend und nicht nur die Arbeitstage. Das heißt Samstage, Sonn- und Feiertage zählen mit.

Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen und Unfällen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen Arbeitgeber sofort eine Meldung an die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse versendet werden.

Bestehen Zweifel über die Meldepflichtigkeit eines Unfalls sollten Arbeitgeber immer auf Nummer sicher gehen und den Unfall melden.

3. Wie lange habe ich Zeit, um einen Arbeitsunfall zu melden?

Wenn der Arbeitgeber von einem Arbeitsunfall erfährt, so hat er drei Tage Zeit das Ereignis zu melden. Die Unfallanzeige ist an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) bzw. Unfallkasse zu richten.

4. Was haben Arbeitgeber bei einer Unfallanzeige zu beachten?

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so muss dieser die Meldung an die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse ebenfalls unterschreiben. Dies darf nicht vergessen werden. Arbeitgeber müssen außerdem eine Kopie der Meldung zu den Entgeltunterlagen legen und eine zusätzliche Kopie der Unfallanzeige an das staatliche Amt für Arbeitsschutz  schicken.

Der Betriebsarzt und die Sicherheitskraft des Betriebs muss ebenfalls über den Unfall informiert werden.

5. Was gilt bei Verdachtsfällen?

Treten bei einem Arbeitnehmer typische Symptome einer Berufskrankheit auf, ist durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige zu erstatten. Die dreitägige Frist beginnt, nachdem der Arbeitgeber von dem Verdacht einer Berufskrankheit persönlich Kenntnis erhalten hat (§193 Abs. 2 SGB VII). Die Anzeige ist also nicht erst beim (ärztlich) bestätigten Vorliegen einer Berufskrankheit zu erstatten, sondern bereits bei ersten Anhaltspunkten. Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer Berufskrankheit reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Auch wenn eine Berufskrankheit sehr plötzlich auftritt wie beispielsweise ein Arbeitsunfall, ist die Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit zu verwenden und nicht eine Unfallanzeige.

6. Warum sind Arbeitsunfälle überhaupt meldepflichtig?

Die Informationspflicht ist kein Selbstzweck. Denn alle Beteiligten und Verantwortlichen im Unternehmen müssen sich mit dem Thema Sicherheit und Gesundheit auseinandersetzen.

    • Aus den Meldedaten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten.
    • Anhand der ermittelten Risiken und Gefahren lassen sich Präventionsmaßnahmen entwickeln.
    • Die Daten fließen in den Bericht der Bundesregierung an den Bundestag zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein.
    • Die Daten werden u. a. auch an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) weitergeleitet.

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