Einstellungskriterium „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“ ist diskriminierend.

Das LAG Nürnberg sprach einem Mann eine Entschädigung zu, nach dem seine Bewerbung abgelehnt wurde, mit der Begründung „unsere kleinen filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“ und erkannte diese als diskriminierend an.

Die Formulierung der Absage der Bewerbung war diskriminierend

Laut der Stellenanzeige wurde von einem Arbeitgeber, welcher Miniatur-Automodelle herstellt, eine Arbeitskraft für die Bestückung von Druckmaschinen gesucht. Diese war diskriminierungsfrei für männliche, weibliche und diverse Mitarbeitende ausgeschrieben. Außerdem waren Fingerfertigkeit, Geschick, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, zuverlässiges, sorgfältiges und konzentriertes Arbeiten, Teamorientierung, Belastbarkeit und ausgeprägte Motivation von Bewerbern gefordert. Auf diese Stelle bewarb sich ein gelernter Einzelhandelskaufmann ohne Erfolg.

Auch wenn die Stellenanzeige diskriminierungsfrei formuliert war, erfolgte die Absagen nicht diskriminierungsfrei gegenüber diesem männlichen Bewerber. In dieser Absage hieß es, dass die Tätigkeit eher was für Frauenhände ist und er deshalb nicht für die Stelle in Frage kommt.

Arbeitgeber dürfen nicht durch Recherche von Fotos des Bewerbers dessen Eigenschaften beurteilen

Der abgelehnte Bewerber fühlte sich benachteiligt und lud deshalb den Arbeitgeber per E-Mail zu einer Probearbeit ein. Als es dazu nicht kam, forderte er für die Absage eine angemessene Entschädigung. Wenig später unterschrieb er einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber.

Aufgrund dieser Benachteiligung klagte er auf eine angemessene Entschädigung. Der Arbeitgeber trug im Gerichtsprozess vor, dass die Absage der Bewerbung keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts beinhaltet. Es sei bei der Formulierung nur um die Größe der Hände gegangen und nicht um das Geschlecht des Bewerbers. Bei der Bestückung der Druckmaschinen seien kleine Hände und Finger eine maßgebliche Eigenschaft für das Ausführen der Arbeit. Bei der Recherche von Fotos des Bewerbers im Internet behauptete der Arbeitgeber gesehen zu haben, dass diese zu groß seien, um die Druckmaschinen zu bestücken.

Das LAG Nürnberg sprach Bewerber wegen der Diskriminierung eine Entschädigung zu

Auch das LAG Nürnberg bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das Gericht sprach dem Bewerber einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil er aus der Sicht des Gerichts im Bewerbungsverfahren unmittelbar diskriminiert wurde. In dem Urteil wurde eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro festgelegt und diese damit von zwei auf 1,5 Monatsgehälter herabgesetzt.

Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeber nicht aufgrund von Bildern von dem Bewerber aus dem Internet auf ein Fehlen der Fingerfertigkeit schließen dürfen. Der Bewerber hatte allein aus dem Grund, dass er ein Mann ist, keine Gelegenheit bekommen in einer Probearbeit unter Beweis zu stellen, dass er in der Lage ist, mit kleinen und filigranen Teilen umzugehen. Eine Einladung zur Probearbeit durch den Arbeitgeber hatte der Bewerber nur auf Hinwirken erhalten.  Aus diesem Grund bestätigte das LAG Nürnberg das erstinstanzliche Urteil.

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