COVID-19: Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

Entgeltfortzahlung oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Bescheinigt der Hausarzt eine andere Erkrankung als COVID-19 als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, muss die übliche Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber übernommen werden. Das kann auch in bestimmten Quarantänefällen gelten.

Aachener Richter entscheiden über Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und angeordneter Quarantäne

Arbeitsgericht Aachen: In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer über Kopf- und Magenschmerzen geklagt, woraufhin sein Hausarzt ihn arbeitsunfähig krankschrieb,  sicherheitshalber aber auch einen Corona-Test machte. Der Test wurde ordnungsgemäß dem Gesundheitsamt gemeldet – Das Gesundheitsamt ordnete gegenüber dem Arbeitnehmer die Quarantäne an. Im Nachhinein erwies sich der Corona-Verdacht als negativ.

Quarantäne-Anordnung = Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Arbeitgebern hatte zunächst normale Entgeltfortzahlung gewährt. Nachdem das Unternehmen aber von der Quarantäne-Anordnung erfahren hatte, zahlte es stattdessen die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. 6 Wochen lang entspricht die Entschädigungszahlung dem Nettolohn – zudem werden auch die Sozialbeiträge vom Staat bezahlt. 

Infektionsschutzgesetz gilt nicht für Arbeitsunfähig Kranke 

Der Arbeitnehmer war mit der Ansicht seines Arbeitgebers nicht einverstanden und wandte sich mit seiner Klage an das Arbeitsgericht Aachen – welches dem Arbeitnehmer Recht gab.

Für die Richter was es maßgeblich, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben wurde. An dieser Stelle würde nach wie vor die Regelung zur Entgeltfortzahlung greifen – Das Infektionsschutzgesetz soll demgegenüber nachrangig sein: Es gilt für „Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige“, so das Arbeitsgericht in seinem Urteil.

Vorteile für Arbeitgeber durch Auslegung der Richter: kein Nachholen der Urlaubstage bei angeordneter Quarantäne

Dass es während einer Quarantäne für die Leistungspflicht der Arbeitgeber auf die Erkrankung ankommt, kann für die Arbeitgeber aber auch vorteilhaft sein. Das Arbeitsgericht Bonn hatte kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer Urlaubstage nicht nachholen kann, wenn er während des ihm bewilligten Urlaubs in Quarantäne muss, ohne gleichzeitig auch arbeitsunfähig geschrieben zu sein.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Az.: 1 Ca 3196/20

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