Ein bereits angeklicktes Kästchen reicht für eine Einwilligung nicht aus.

In seinem Urteil Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Planet49 GmbH vom 01.10.2019 ( C‑673/17) hat der EuGH entschieden, dass nach geltendem Recht keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung ein bereits angekreuztes Kästchen abwählen muss. Vielmehr wird als Voraussetzung für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung auch online ein aktives Verhalten des Betroffenen vorausgesetzt.

Zudem hat der EuGH klar gestellt, dass der Websitebetreiber dem Nutzer klare und umfassende Informationen bereitstellen muss, damit die Einwilligung wirksam erteilt werden kann. Hierzu gehören auch die Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.

Damit hat der EuGH die bereits bislang vertretene Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, bestätigt.

Darüber hinaus hat der EuGH deutlich gemacht, dass das Setzen und Abrufen von Cookies oder anderen Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, grundsätzlich einer Einwilligung bedürfen. Gemeint sind Cookies, die nicht erforderlich für die Bereitstellung des vom Nutzer aufgerufenen Dienstes sind. Zu den gleichen Ergebnissen kommt die von der DSK beschlossene Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien getroffenen Aussagen.

Danach bedarf es für websiteübergreifende Cookies und Tools, die das Nutzerverhalten website- oder geräteübergreifend zusammenfassen (Tracking), in der Regel einer vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer. Bei der Verwendung von IP-Adressen, Cookies oder anderen Nutzungsdaten, die für den Betrieb des Telemediendienstes notwendig sind, können sich Verantwortliche hingegen häufig auf das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO berufen.

Quelle: LDI NRW


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