Die Energiepreispauschale soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen.

Energiepreispauschale zur Auszahlung in der Regel fällig im September 2022

Es ist soweit: Die Bundesregierung hat die lang ersehnte Energiepauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen und verkündet. Damit soll ein Ausgleich für die hohen Energiepreise geschaffen werden. Ausgezahlt werden soll die Pauschale von den Arbeitgebern an die Beschäftigten im September 2022. Bezüglich der genauen Umsetzung dieser Auszahlung ergeben sich jedoch zahlreiche Fragen, die wir für Sie in diesem Artikel zusammenfassen möchten.

An wen wird die Pauschale ausgezahlt?

An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie:

  • zum September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
  • in eine der Steuerklassen I-IV eingeordnet sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§40a EstG) beziehen

Hierzu zählen unter anderem auch:

  • Beschäftige in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Der 1. September stellt keinen Stichtag dar

Der Anspruch auf die Auszahlung besteht, sobald irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn im September noch kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nachträglich über eine Steuererklärung erfolgen.

Auch Minijobber erhalten die Energiepauschale

Bescheinigt der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen. Gibt der Arbeitgeber allerdings gar keine Lohnsteuer-Anmeldung ab (Minijob in einem Privathaushalt), kann die Pauschale nur über die eigene Steuererklärung von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

Achtung! Keine Pauschale erhalten:

  • Pensionäre und Rentner, soweit sie keine anderen Einkünfte z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen
  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland
  • beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler

Wie und wann soll die Energiepauschale ausgezahlt werden?

Idealerweise zahlen die Arbeitgeber die Energiepauschalte mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden Lohnzahlung aus.

Finanziert werden soll die Pauschale durch eine Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und diese soll bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden. Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzliche Kennzahl aufgeführt. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird dieser übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Hinweis: Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Noch Fragen?

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