Der Kläger hatte den manipulierten Gebrauchtwagen 2011 für knapp 21.000 Euro erworben

Zu den Hintergründen

Im klägerischen PKW der Marke VW Modell Golf Plus 1,6 TDI war die manipulierte Software installiert worden. Der Kläger hatte den Gebrauchtwagen im Jahre 2011 für knapp 20.900 Euro brutto erworben. Zu dem Zeitpunkt wies der PKW mit Motortyp EA 189 einen Kilometerstand von knapp 13.700 km auf. 2019 erklärte er dann den Rücktritt und verlangte Schadensersatz – der Kilometerstand betrug jetzt rund 155.000 Kilometer.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Weil der Kläger sich in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise geschädigt fühlte, begehrte dieser von VW den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Die Richter des OLG Osnabrück gaben der Klage statt und stellten die überwiegende Begründetheit der Klage fest.

Softwareupdate ist keine ausreichende Nachbesserung

Trotz der Tatsache, dass im vorliegenden Fall bereits das Softwareupdate aufgespielt war, wurde dem Kläger der Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen denn: Die Nachbesserung durch das Aufspielen eines Softwareupdates ist aus Sicht der Richter nicht ausreichend. Zudem sei die Handlung des Kunden, das Update aufspielen zu lassen nachvollziehbar, nachdem das Kraftfahrtbundesamt mit der Stilllegung gedroht hatte.

Wer arglistig getäuscht wurde muss sich nicht auf die Nachbesserung verweisen lassen

Das Aufspielen eines Softwareupdates führe im Übrigen vielmehr dazu, dass negative Folgewirkungen nicht ausgeschlossen seien und sich dadurch der Wert des Fahrzeugs mindert, dass einzelne Motorbestandteile in ihrer Haltbarkeit beschränkt werden. Insgesamt seien die technischen Bedenken zum Softwareupdate berechtigt, ein deutlich absehbarer Minderwert des PKW sei anzunehmen.

Dem Vorstand wird Wissen und Wollen der Manipulation unterstellt

Die Richter schließen sich in weiten Teilen den Auffassungen anderer Gerichte an: Dort wurde unter anderem auch dem Vorstand unterstellt, sie haben die Manipulation der Software mit Wissen und Wollen geduldet oder sogar veranlasst. Ausreichend entlasten konnte sich VW auch in diesem Fall nicht.

Anspruch ist nicht verjährt!

VW berief sich wie so oft auf die Verjährung des Anspruchs, denn bereits in 2015 habe der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt. Die Richter des OLG sind allerdings – wie die meisten anderen Gerichte – der Ansicht, dass alleine die Rundinfo in 2015 nicht ausreicht um von Kenntnis des Käufers vom Mangel sprechen zu können, weshalb die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begann.

Ungeklärte Rechtslage in 2015: Klageerhebung war für Geschädigte unzumutbar

Zwar ist in 2015 der Rückruf angekündigt worden, tatsächlich ist er aber nicht erfolgt. Mithin waren auch die Verantwortlichkeiten ungeklärt. Insgesamt war – nach Ansicht der Osnabrücker Richter – die Rechtslage derart ungeklärt, dass eine Klageerhebung schlicht unzumutbar war. Der Anspruch sei im Ergebnis also keineswegs verjährt.

Kläger erhält knapp 13.000 Euro Schadensersatz von VW!

Letztlich wurden dem Kläger knapp 13.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass der ursprüngliche Kaufpreis knapp 21.000 Euro betrug, der Kläger sich aber den Vorteil anrechnen lassen musste, welcher er aus der Nutzung des Fahrzeugs ziehen konnte. Vorliegend ergab sich also ein Nutzungsersatzanspruch von VW in Höhe von knapp 8000 Euro aufgrund der gefahrenen Kilometer.

Hier geht’s zum Original Urteil des LG Osnabrück


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