Das Bundearbeitsgericht hat letzte Woche entschieden:

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Der Betriebsrat hat aber kein Initiativrecht, einen solchen zu gründen.

Ein Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten ist laut § 11 Satz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Betriebsrat kann sich nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, wenn der Arbeitgeber keinen solchen Ausschuss bildet. Die Behörde kann daraufhin  anordnen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten und eine Geldbuße verhängen, wenn sich der Arbeitgeber weigert. Der Betriebsrat selbst kann einen Arbeitsschutzausschuss nicht auf eigene Initiative bilden.

Im konkreten Fall ging es um ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen in ganz Deutschland. Die Arbeitgeberin hat einen Arbeitsschutzausschuss errichtet, in den der Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt hat. Aufgrund der räumlichen Entfernung von der Zentrale ist die Stuttgarter Filiale ein selbständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem Betriebsrat der Stuttgarter Filiale genügt die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschusses nicht. Er hat deswegen von der Arbeitgeberin verlangt, einen solchen zu bilden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun gegen den Betriebsrat.

Die Begründung hierfür: § 11 ASiG regelt keinen Anspruch auf die Errichtung eines Arbeitsschutzausschuss zugunsten des Betriebsrats. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers; ein Handlungsspielraum steht ihm hierbei nicht zu. Der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG schließt außerdem ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch den Betriebsrat aus.

Einer Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat (BAG, Beschluss vom 15.4.2014, 1 ABR 82/12), bedurfte es daher nicht.

Begründung: Hat ein Betrieb Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, muss nach § 11 ArbSichG ein Arbeitsschutzausschuss errichtet werden, in dem auch Sicherheitsbeauftragte vertreten sind. Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich alle drei Monate und setzt sich aus dem Arbeitgeber, 2 Betriebsratsmitgliedern, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammen.

Bei arbeitsrechtlichen Fällen können Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel in Köln wenden. Ihr Ansprechpartner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.