Fitnessstudio-Betreiber klagte auf Unterlassung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Bewertungsportal Yelp selbst entscheiden darf, welche Nutzer-Bewertungen Einfluss auf die Gesamtnote haben und welche nicht.

Auf dem Bewertungsportal yelp.de können angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Portal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ ein.

Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen“ Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht „[Anzahl] Beiträge“. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen – überschrieben mit „Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]“ – jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht „[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“.

Auf dem Portal wird genau erklärt, wie zwischen „empfohlenen Beiträgen“ und nicht empfohlenen Beiträgen unterschieden wird.

Dem Betreiber eines Fitness-Studios gefiel die Ignorierung von guten Bewertungen durch Yelp.de nicht und klagte vor dem Landgericht München auf Unterlassung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München gab der Klage statt und verurteilte yelp, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als „momentan nicht empfohlen“ wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Der BGH hob nun das Urteil des OLG auf und stellte das Urteil des Landgerichts wieder her.

Nach Ansicht des BGH hat die Beklagte (yelp.de) nicht unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB).

Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

BGH Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 (u.a.)
Quelle: BGH PM vom 14.01.2020


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