Keine Ausnahme für Betriebsräte: Befristung bleibt Befristung!

Betriebsratsarbeit schützt – aber nicht immer! Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall entschieden.
Die klare Botschaft: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch dann, wenn der Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt wurde.

Ein Urteil mit Signalwirkung – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.


Der Fall: Befristet angestellt – dann gewählt – und trotzdem raus

Ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens war seit Anfang 2021 beschäftigt – zunächst mit einem einjährigen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser wurde verlängert und lief schließlich bis zum 14. Februar 2023.

Im Sommer 2022 – also während der Laufzeit – wurde der Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt.

Was dann geschah, sorgte für Streit: Von 19 befristet Beschäftigten, deren Verträge im Februar 2023 endeten, bekamen 16 Kollegen ein Angebot zur unbefristeten Weiterbeschäftigung.
Der neue Betriebsrat ging leer aus.


Kein Anschlussvertrag – nur weil er im Betriebsrat war?

Der betroffene Arbeitnehmer klagte. Er war überzeugt: Seine Rolle im Betriebsrat war der Grund, warum er keinen Folgevertrag erhielt.
Er sagte, er habe sich als Betriebsrat aktiv eingebracht – und dabei auch Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht gescheut.

Hinzu kam: Er hatte auf der Liste der Gewerkschaft Verdi kandidiert, anders als andere Betriebsratsmitglieder, die sehr wohl unbefristet übernommen wurden.

Seine Forderung:
👉 Der Arbeitgeber solle zur Entfristung verpflichtet werden – also zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Konditionen.


Der Arbeitgeber widerspricht: Es lag nicht am Betriebsrat

Der Arbeitgeber hatte eine ganz andere Erklärung: Man habe die Entscheidung auf Grundlage der Arbeitsleistung und des persönlichen Verhaltens getroffen.
Der Kläger sei im Team als „schwierig im Umgang“ aufgefallen. Die Betriebsratstätigkeit habe keine Rolle gespielt – auch nicht seine Verdi-Kandidatur.

Fakt sei: Man war nicht zufrieden – deshalb habe man auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet.


Die Gerichte urteilen klar: Befristung ist wirksam – trotz Betriebsratsmandat

Sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben dem Arbeitgeber recht.
Die Richter betonten:
👉 Ein Betriebsratsmandat führt nicht automatisch zu einer Entfristung.

Die Befristung sei wirksam vereinbart worden – und die Entscheidung gegen eine Weiterbeschäftigung sei nicht nachweislich wegen des Betriebsratsamtes gefallen.


BAG bestätigt: Keine Sonderrechte durch Wahl in den Betriebsrat

Am Ende landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht – dem höchsten deutschen Arbeitsgericht für solche Fragen.
Dort wurde die Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Die Richter stellten klar:

🟩 Die Wahl in den Betriebsrat ändert nichts am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags.
🟩 Eine automatische Entfristung gibt es nicht – auch nicht durch EU-Recht.
🟩 Betriebsratsmitglieder sind durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt – sie dürfen in ihrer Arbeit nicht gestört oder behindert werden.
Aber: Dieser Schutz bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werden muss.


Doch Vorsicht: Wer wegen seines Mandats benachteiligt wird, kann klagen!

Ein wichtiger Zusatz: Das BAG hat betont, dass Arbeitgeber nicht nach Belieben handeln dürfen.

Wenn klar nachgewiesen werden kann, dass ein befristet angestelltes Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit im Gremium keinen Folgevertrag erhält, kann es einen Anspruch auf Schadensersatz geben.

Das bedeutet im Klartext:
👉 Der Arbeitgeber muss dann so behandeln, als hätte er den Vertrag verlängert.

Im konkreten Fall war ein solcher Nachweis nicht gelungen. Deshalb hatte die Klage keinen Erfolg.


Fazit: Betriebsratsamt schützt nicht vor Vertragsende – aber vor Willkür!

Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit – aber es zeigt auch: Rechte müssen aktiv verteidigt werden.
Betriebsratsmitglieder dürfen nicht benachteiligt werden – aber sie sind auch keine „Unkündbaren auf Zeit“.

Haben Sie ein rechtliches Problem oder eine Frage? Sprechen Sie uns an!

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