Eindeutiges Urteil des BAG am Mittwoch: Im Sonderurlaub gibt es keinen Urlaub

Grundsätzlich richtet sich der gesetzliche Mindesturlaub des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz(BUrlG) nach dem maßgeblichen Arbeitsrhytmus. Angenommen der Arbeitnehmer arbeitet an sechs Tagen pro Woche, besteht ein Anspruch auf 24 Urlaubstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet ein Arbeitnehmer 5 Tage die Woche, so reduziert sich der Anspruch auf 20 Urlaubstage. Auf die jeweiligen Stunden der Arbeit pro Tag kommt es dabei hingegen nicht an. Ein Urlaubsanspruch ensteht folglich nicht, sofern die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage bei Null liegt.

Bislang entsprach es jedoch der ständigen, jedoch selten leicht verständlichen Rechtssprechung des BAG, dass der Urlaubsanspruch auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses entstehen sollte, was oftmals in den Personalabteilungen zu rechtlicher Unsicherheit führte.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun endlich eine klare und nachvollziehbare Entscheidung im Rahmen von Urlaubsansprüchen für Arbeitnehmer getroffen:

Arbeitet ein Arbeitnehmer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht, so entsteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub.

Diese Entscheidung ergibt uneingeschränkt Sinn indem Arbeit und Erholung wieder miteinander verknüpft werden, und so die Grundidee von Urlaub wieder stärker betont wird.

Voreilig wäre es allerdings, diese Entscheidung im Hinblick auf Sonderurlaubsverhältnisse auch auf andere ruhende Arbeitsverhältnisse zu übertragen. Die Besonderheit beim Sonderurlaub liegt nämlich meist gerade darin, dass der Sonderurlaub zwischen den Vertragspartnern vereinbart war und damit die Hauptleistungspflicht im Einvernehmen ausgesetzt wurde.

Das ist beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit eben nicht der Fall. Hier entsteht durchaus auch für Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht arbeitet ein Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub.

Auch für den Zeitraum der Elternzeit ensteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub, nämlich nach §3 BUrlG. Hier kann der Arbeitgeber jedoch den Anspruch gegebenenfalls kürzen( §17 Abs.1 S.1 Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG).

Zusammenfassend kann man sagen, dass das BAG durch sein Urteil klarstellt, dass die Vereinbarung von Sonderurlaub im Urlaubsjahr das Entstehen zusätzlicher Ansprüche auf Erholungsurlaub verhindert. Für Arbeitgeber ist es nun leichter, dem Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung von Sonderurlaub nachzukommen. Auch für Arbeitnehmer führt das Urteil dazu, dass die Umstände bei der Planung der Dauer des Sonderurlaubs entsprechend berücksichtigt werden können, denn einen Urlaub während des Urlaubs gibt es eben nicht.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. AZR 315/17


Beitrag teilen

OLG Brandenburg: Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucherverträge

Das OLG Brandenburg hat mit einem am 14.November 2017 verkündeten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet zurückgewiesen. Eine Verbraucherzentrale hatte die Beklagte auf Antrag dazu verpflichtet, Verbrauchern bei Vertragsschluss mit der Gesellschaft ein Widerrufsrecht einzuräumen und eine zutreffende Belehrung darüber vorzunehmen.

Die Beklagte Gesellschaft erstellt Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken nebst Umgebung ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grundstücksbesitzer. Danach werden Außendienstmitarbeiter von der Beklagten eingesetzt um Namen und Anschrift der Anwohner des betroffenen Gebietes ausfindig zu machen um die entsprechenden Anwohner ohne vorherigen Kontakt oder Bestellung jeweils an der Haustüre aufzusuchen und ihnen das digitale Bildmaterial anzubieten. Zeigt ein Kunde Interesse an den Aufnahmen legt der Außendienstarbeiter mit dem Kunden den zu vergrößernden Ausschnitt sowie nach Angabe von Format, Rahmen und etwaiger Veredelung fest ob Retuschen an dem Bild vorgenommen werden sollen. Das verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass für die Vertragserklärung des Verbrauchers kein Widerrufsrecht bestehe.

Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Dieses Widerrufsrecht findet auch auf die geschlossenen Verträge der Beklagten Anwendung.

Die Beklagte hatte in ihrer Berufung darauf abgestellt, dass die von ihr geschlossenen Verträge der Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz unterfallen, da es sich bei ihren Waren um nicht vorgefertigte Waren handelt sondern das diese einer individuellen Bestimmung und Personalisierung durch den Verbraucher bedürfen.

Das OLG Brandenburg teilte diese Auffassung nicht : Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden hergestellt würden. Außerdem würden die Waren nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich teilweise vergrößert oder reproduziert.

Das Kundeninteresse richte sich auf das bereits in der Bilddatei durch maßgebliche Parameter bestimmte Motiv. Die Herstellung erfolgte bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Die Kundenwünsche betreffend Rahmen, Ausschnitt und Qualität des Bildes stellen nach Auffassung des Gerichts nur eine Nebenleistung dar.

Das Gericht sieht die Verbraucherzentrale als berechtigt an, die Beklagte auf Unterlassung des Ausschlusses des Widerrufsrechts in Anspruch zu nehmen, da der Ausschluss des Widerruftsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers darstellt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 27.11.2017,OLG Brandenburg, Az 6 U 12/16


Beitrag teilen