2024 steht unmittelbar vor der Tür und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetzesänderungen mit sich. Wir haben für Sie die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengetragen.

 

Mindestlohn erhöht sich:

Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Darüber hinaus hebt der Gesetzgeber im neuen Jahr die Geringfügigkeitsgrenze an. Diese beträgt zukünftig 538€ anstelle von 520€.

 

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Ab dem neuen Jahr – also dem 1. Januar 2024 – gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz nicht mehr nur für Großunternehmen. Vielmehr findet es nun für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten Anwendung. Sofern in solchen Unternehmen ein Betriebsrat existiert, können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Einrichtung eines Risikomanagements betroffen ist. Hier hat ein Betriebsrat dann ein Recht auf Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 1 BetrVG.

 

Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Kinder:

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2024 haben gesetzlich versicherte Eltern einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes für die Dauer von 15 Arbeitstagen. Bei alleinerziehenden Eltern sind dies 30 Arbeitstage. Dies gilt allerdings nur dann, wenn § 616 BGB – Vergütung auch bei vorübergehender Verhinderung – vertraglich abgedungen worden ist.

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Ihr Team von
HMS. Barthelmeß.Görzel


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