Rechte, welche Sie Ihren Urlaub betreffend haben

Die meisten Arbeitnehmer sind dazu angehalten, im ersten Quartal des Jahres ihren Urlaub für die kommenden Monate – zumindest grob – zu planen. Dabei hilft es zu wissen, welche Rechte Sie haben und wo Ihnen Ihr Arbeitgeber vielleicht einen Strich durch die Planung machen kann.

Schon die Terminplanung an sich wirft die erste Frage auf: Wer darf eigentlich die zeitliche Lage des Urlaubs bestimmen? Sind das tatsächlich Sie als Arbeitnehmer? Grundsätzlich erteilt der Arbeitgeber den Urlaub, damit bestimmt er auch dessen Zeitpunkt. Nach §7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind allerdings die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers, also Ihnen, zu berücksichtigen. Haben Sie eine Maßnahme medizinischer Vorsorge oder eine Rehabilitation hinter sich, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen im Anschluss daran Urlaub gewährt (§ 7 I 2 BUrlG).

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub erst einmal genehmigt, kann er diesen grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Nur in Ausnahmefällen – wenn Sie den Urlaub noch nicht angetreten haben und es aus betrieblichen Gründen dringend notwendig ist, kann der Arbeitgeber einen bereits erteilten Urlaub widerrufen. Ist der Urlaub erst einmal angetreten, können Sie im wahrsten Sinne des Wortes entspannt sein: Sie können Ihre freien Tage weiterhin genießen.

Tritt doch einmal der seltene Fall ein, dass Ihr Urlaub verweigert wird, sollten Sie einen unserer Anwälte (siehe unten) konsultieren. Diese prüfen gerne für Sie, ob die Verweigerung tragfähig ist. Handelt es sich um eine unberechtigte Ablehnung, ist es möglich, beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Freistellung für die Zeit des Urlaubs zu erwirken. In einem solchen Verfahren wird vom Gericht innerhalb weniger Tage geprüft, ob der Widerspruchsgrund berechtigt ist oder nicht. Falls nicht, werden Sie mit einer einstweiligen Verfügung von der Arbeit freigestellt und können beruhigt in Urlaub fahren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel rät zu Vorsicht: „In keinem Fall sollten Sie sich selbst beurlauben, also gegen den Willen Ihres Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass eine Kündigung in einem solchen Fall gerechtfertigt ist.“

Dieser Artikel konnte Ihre rechtlichen Fragen zum anstehenden Urlaub nicht abschließend beantworten? Dann kontaktieren Sie doch unsere Kanzlei.


Beitrag teilen