Am 23.11.2011 finden zehn und am 30.11.2011 weitere acht Berufungsverhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Saal 106 statt, in denen die Wirksamkeit der von einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen zur Überprüfung ansteht. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld sah eine Dienstvereinbarung den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 vor. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 habe sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass der ursprünglich vereinbarte Kündigungsverzicht weiter gelte. Gründe für eine deshalb nur mögliche außerordentliche betriebsbedingte Kündigung hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe sich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen festhalten lassen müssen, denn dieser sei bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden. Zur Begründung der Kündigungen habe es auch nicht ausgereicht, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen sei, die Kreditlinie zu erhöhen.

Mit ihren Berufungen wendet sich die Beklagte gegen die Urteile des Arbeitsgerichts und begehrt die Feststellung, dass die Arbeitsverhältnisse durch die ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden sind.

Quelle: LAG Düsseldorf


Beitrag teilen