Beschäftigen von Rentnern - so gehts rechtssicher!
Immer mehr Unternehmen wollen Rentner weiterbeschäftigen
Viele Arbeitgeber stehen vor der Frage: Wie können erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Unternehmen arbeiten? Gerade jetzt, wo die Politik über eine Anhebung des Rentenalters auf 70 Jahre diskutiert, suchen Betriebe dringend nach Lösungen. Schließlich wollen viele Beschäftigte früher in Rente gehen – und mit ihnen droht wertvolles Wissen verloren zu gehen.
Flexiblere Übergänge in den Ruhestand geplant
Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, den Übergang in die Rente flexibler zu gestalten. Ziel sind finanzielle Anreize für längeres Arbeiten sowie eine sogenannte Aktivrente. Außerdem soll es erleichtert werden, nach Renteneintritt wieder zum alten Arbeitgeber zurückzukehren. Bis dahin gelten jedoch die bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen.
Ende des Arbeitsverhältnisses: Automatisch oder nicht?
Wichtig für Arbeitgeber: Das bloße Erreichen der Altersgrenze beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nichtautomatisch. Ohne eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr oder eine Betriebsvereinbarung läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter. Viele Verträge sehen aber ein automatisches Ende mit Eintritt ins Rentenalter vor.
Weiterbeschäftigung mit „Hinausschiebensvereinbarung“
Ist das Ende vertraglich geregelt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch eine Weiterarbeit vereinbaren. Grundlage ist § 41 Satz 3 SGB VI. Beide Seiten können den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich verschieben – sogar mehrfach. Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Seit einer Gesetzesänderung reicht dafür sogar die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail.
Mitbestimmung des Betriebsrats beachten
Arbeitgeber sollten nicht vergessen: Wird ein Beschäftigter über die Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt, ist dies rechtlich eine EinstellungUnter Einstellung kann einerseits die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages, als auch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb unter Einstellung verstanden werden können. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer vor jeder Einstellung zu beteiligen. Mehr. Deshalb muss der BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr nach § 99 BetrVG beteiligt werden.
Neueinstellung von Rentnern: Fallstricke bei Befristungen
Wenn ehemalige Mitarbeitende nach dem Ruhestand zurückgeholt werden, handelt es sich um eine Neueinstellung. Hier greifen die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Eine Befristung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Allein der Rentenbezug rechtfertigt keine Befristung, entschied das Bundesarbeitsgericht. Mehrfache Befristungen können sogar als Altersdiskriminierung gewertet werden.
Praxistipp: Aufschieben statt neu einstellen
Für Arbeitgeber ist daher die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 SGB VI meist die sicherste Lösung. Sie ermöglicht eine unkomplizierte Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus – ohne komplizierte Befristungsgründe. Aber Vorsicht: Eine mehrfache Verlängerung kann als Rechtsmissbrauch gewertet werden. Deshalb sollte diese Möglichkeit sparsam eingesetzt werden.
✅ Fazit für Arbeitgeber
Erfahrene Mitarbeitende im Unternehmen zu halten, lohnt sich. Damit die Weiterbeschäftigung rechtssicher ist, sollten Arbeitgeber frühzeitig die passende Vertragsgestaltung prüfen. Ob Hinausschiebensvereinbarung oder neue EinstellungUnter Einstellung kann einerseits die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrages, als auch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb unter Einstellung verstanden werden können. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer vor jeder Einstellung zu beteiligen. Mehr – Fehler können teuer werden.
👉 Unsere Kanzlei berät Sie umfassend und praxisnah, wie Sie ältere Mitarbeitende rechtssicher beschäftigen können. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!
Haben Sie ein rechtliches Problem oder eine Frage? Sprechen Sie uns an!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Beitrag teilen
Zuständige Rechtsanwälte
-
Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
-
Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht