Das Hochladen intimer Fotos einer anderen Person ohne dessen Zustimmung führt unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen in 4-stelliger Höhe

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden : Veröffentlicht eine Person Fotos einer anderen Person ohne dessen Zustimmung und erleidet diese dadurch gesundheitliche Schäden, so entsteht ein Anspruch auf ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld.

Die Parteien waren 1995 in Münster geboren und führten eine Liebesbeziehung.

Während der Beziehung fertigte der Mann einverständlich Bilder der Frau an, welche ihn und sie beim Oralverkehr zeigten. Nachdem die Beziehung beendet war, veröffentlichtete der Beklagte unter vermutlich erheblichem Alkoholeinfluss im Jahre 2013 eines der Fotos auf einer allgemein zugänglichen Internettplattform, welche auch Freunde des Paares regelmäßig besuchten. Rasend schnell verbreitete sich das Bild ohne weiteres Zutun des Beklagten im sozialen Netzwerk. Nach einigen Tagen bemerkte auch die ehemalige Partnerin des Beklagten von dem Geschehen und bat ihn das Bild sofort zu entfernen, was dieser schließlich auch tat.

Im Verlauf des Prozesses wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Bildes gesundheitliche Folgeschäden davongetragen hat, weshalb ihr ein Schmerzensgeld aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) zugestanden werden müsse.

Der gesundheitliche Schaden äußerte sich in Form von einer sich über mehrere Jahre erstreckenden psychischen Erkrankung welche durch medizinische Sachverständige festgestellt wurde.

Auch auf die Lebensgestaltung der noch sehr jungen und damit besonders verletzlichen Frau wirkte sich der Vorfall aus : Sie lebte lange Zeit zurückgezogen, scheute die Öffentlichkeit und sah sich dadurch nicht in der Lage eine Berufsausbildung zu beginnen.

Zu berücksichtigen sei jedoch auch, so stellte der Senat fest, dass der Beklagte auch aufgrund seines jungen Alters unreflektiert, spontan und vermutlich stark alkoholisiert gehandelt habe ohne über die möglichen Folgen nachzudenken.

Insgesamt stellte der Senat fest, dass der Klägerin im Rahmen einer Gesamtabwägung, aber besonders durch die unüberschaubare Anzahl von Personen, die rasante, unkontrollierbare Verbreitung des Bildes und die Möglichkeit des Herunterladens durch Dritte ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zugesprochen wird.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle : OLG Hammm, Urteil vom 20.02.2017 – AZ 3 U 138/15´

Foto: © fotomek


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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.

Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17


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