Krank im Urlaub: Wann Beschäftigte ihre Urlaubstage zurückbekommen

Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss seine Urlaubstage nicht automatisch verlieren. Allerdings gelten klare Nachweis- und Meldepflichten. Und was passiert eigentlich, wenn die Krankschreibung schon vor dem Urlaub beginnt?

Krankheit und Urlaub passen nicht zusammen. Trotzdem kommt es häufig vor: Die Reise ist gebucht, der Urlaub genehmigt – und plötzlich wird man krank. Oder die Erkrankung beginnt sogar schon vor Reiseantritt.

Arbeitsrechtlich stellen sich dann wichtige Fragen: Werden Krankheitstage trotzdem als Urlaubstage gezählt? Muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden? Was gilt bei einer Erkrankung im Ausland? Und darf man trotz Krankschreibung überhaupt verreisen?


Krank im Urlaub: Werden die Urlaubstage gutgeschrieben?

Grundsätzlich ja. Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht.

Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Wichtig ist allerdings der Unterschied zwischen krank und arbeitsunfähig. Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte aufgrund seiner konkreten Erkrankung seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht ausüben könnte.

Liegt tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vor und wird diese ordnungsgemäß nachgewiesen, bleiben die entsprechenden Urlaubstage erhalten.


Ohne Nachweis können die Urlaubstage verloren sein

Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Dabei ist zwischen einer Erkrankung im Inland und im Ausland zu unterscheiden.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit in Deutschland gilt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber aber weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden AU-Daten anschließend bei der Krankenkasse ab.


Im Ausland gelten besondere Regeln

Komplizierter wird es, wenn Beschäftigte während einer Auslandsreise erkranken.

Die deutsche eAU greift hier grundsätzlich nicht in gleicher Weise. Deshalb sollten Beschäftigte am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen.

Außerdem müssen sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren über

  • die Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse am Aufenthaltsort.

Die Information sollte so schnell wie möglich erfolgen, beispielsweise telefonisch oder per E-Mail.

Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte nach Deutschland zurück, muss auch die Rückkehr unverzüglich angezeigt werden.

Gerade bei einer Erkrankung im Ausland ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Andernfalls kann später Streit darüber entstehen, ob die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung der Krankheitstage tatsächlich vorlagen.


Krankheitstage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden

Ein häufiger Irrtum: Wer während seines Urlaubs fünf Tage krank war, darf nicht einfach fünf Tage länger zu Hause bleiben.

Die Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie werden dadurch aber nicht automatisch zu einer Verlängerung des bereits genehmigten Urlaubs.

Ist der Beschäftigte zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Urlaubs wieder arbeitsfähig, muss er grundsätzlich wieder zur Arbeit erscheinen.

Die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchten Urlaubstage können später erneut beantragt werden.


Was passiert mit der Vergütung?

Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte grundsätzlich Urlaubsentgelt. Liegt während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, gelten für die betroffenen Tage die Regeln über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Besteht ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, werden die betreffenden Tage also als Krankheitstage und nicht als verbrauchte Urlaubstage behandelt.


Was gilt bei längerer Krankheit?

Besondere Regeln gelten, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind und ihren Urlaub deshalb überhaupt nicht nehmen können.

Urlaubsansprüche können bei Langzeiterkrankungen grundsätzlich noch längere Zeit bestehen. Nach der Rechtsprechung können sie regelmäßig erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.

Allerdings ist die Rechtslage differenzierter, wenn der Beschäftigte im betreffenden Urlaubsjahr zunächst noch gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt ist. Dann können auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eine wichtige Rolle spielen.

Ob Urlaub tatsächlich verfallen ist, sollte deshalb insbesondere bei längeren Krankheitszeiten im Einzelfall geprüft werden.


Darf man trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?

Auch das ist grundsätzlich möglich.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht, dass Beschäftigte ihre Wohnung nicht verlassen oder nicht verreisen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nichts unternehmen, was ihre Genesung verzögert oder gefährdet.

Ob eine Urlaubsreise zulässig ist, hängt deshalb stark von der Erkrankung ab.

Bei bestimmten Erkrankungen kann ein Ortswechsel oder eine Reise der Erholung sogar dienen. Bei anderen Erkrankungen könnte eine anstrengende Reise den Heilungsverlauf beeinträchtigen.

Wer bereits vor Reiseantritt arbeitsunfähig ist, sollte deshalb im Zweifel mit seinem behandelnden Arzt klären, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist. Eine entsprechende ärztliche Einschätzung kann außerdem helfen, spätere Missverständnisse mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.


Darf der Arbeitgeber eine Reise während der Krankschreibung verbieten?

Ein generelles Reiseverbot kann der Arbeitgeber nicht aussprechen.

Beschäftigte sind während einer Arbeitsunfähigkeit jedoch verpflichtet, sich genesungsfördernd zu verhalten. Entsteht der Eindruck, dass eine Reise offensichtlich im Widerspruch zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit steht oder die Genesung beeinträchtigt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Deshalb kommt es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.


Fazit: Krank im Urlaub – Nachweis und Kommunikation sind entscheidend

Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig wird, muss die betroffenen Urlaubstage grundsätzlich nicht opfern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird. Bei Erkrankungen im Ausland gelten zusätzliche Pflichten.

Auch eine Reise während einer bestehenden Krankschreibung ist nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, ob sie mit der Erkrankung und der Genesung vereinbar ist.

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