Neue Krankschreibung direkt im Anschluss – muss der Arbeitgeber dann nochmal zahlen?

Neue Krankschreibung direkt im Anschluss – muss der Arbeitgeber dann nochmal zahlen?

Viele denken: „Neue Diagnose, neue AU, neuer Anspruch.“
So einfach ist es nicht. Und genau das zeigt eine Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts.

Wenn sich zwei Arbeitsunfähigkeiten fast nahtlos aneinanderreihen, wird es für Arbeitnehmer schnell heikel. Dann geht es nicht nur um Gesundheit. Sondern auch um die Entgeltfortzahlung.


Der Fall:

Ein Monteur hatte im März 2022 einen Arbeitsunfall. Danach war er wegen Knieproblemen arbeitsunfähig – bis 18.04.2022 (Ostermontag).

Kurz vor Ende dieser AU rief er den Arbeitgeber an. Er sagte: Die Knieprobleme bestehen weiter und er habe am 19.04.2022 einen Arzttermin. Am 15.04.2022 (Karfreitag) ging beim Arbeitgeber die Eigenkündigung in der Probezeit ein – zum 30.04.2022.

Am 19.04.2022 folgte die nächste AU:
Diesmal als Erstbescheinigung – wegen Rückenschmerzen. Krankgeschrieben bis 30.04.2022.

Der Arbeitgeber zahlte für 19.04. bis 30.04. keinen Lohn.
Der Medizinische Dienst prüfte später und meinte: Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seien begründet.


Das Gericht sagt: Kein Anspruch – die 6 Wochen waren schon „verbraucht“

Der Arbeitnehmer klagte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG.

Aber das Gericht lehnte ab. Warum?

Weil die Sechs-Wochen-Frist bereits durch die erste Arbeitsunfähigkeit (bis 18.04.) ausgeschöpft war.
Und weil das Gericht von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausging.

Das bedeutet:
Wenn während einer Krankheit eine weitere Krankheit „dazukommt“ und sich direkt anschließt, zählt das oft als ein einziger Verhinderungsfall. Dann gibt es die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nur einmal.


Der entscheidende Punkt: Gab es dazwischen echte Arbeitsfähigkeit?

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung schon beendet war, als die zweite begann.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer dazwischen:

  • tatsächlich gearbeitet hat, oder

  • nachweislich arbeitsfähig war – auch nur für wenige Stunden, selbst wenn diese Stunden außerhalb der Arbeitszeit lagen.

Fehlt diese „Lücke“ mit Arbeitsfähigkeit, wird schnell von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgegangen.


Achtung, Warnsignal: Direkt im Anschluss + Erstbescheinigung = Indiz gegen Arbeitnehmer

Das LAG nennt ein starkes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall, wenn:

  • eine erste AU endet und

  • in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere AU per Erstbescheinigung startet und

  • beide Zeiten unmittelbar aufeinanderfolgen
    oder nur ein freier Tag / Wochenende dazwischen liegt.

Dann wird es kritisch. Denn dann kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wackeln.

Und noch wichtiger:
Der Arbeitnehmer muss dann stärker darlegen und beweisen, dass es wirklich eine neue, eigenständige Erkrankung war und dass er zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war.


Was heißt das für die Praxis?

Für Arbeitnehmer:

  • Eine „nahtlose“ neue AU ist nicht automatisch ein neuer 6-Wochen-Topf.

  • Gerade nach Kündigung oder bei „perfekten“ Anschlusszeiten prüfen Arbeitgeber oft genauer.

  • Wer einen neuen Anspruch will, braucht im Zweifel greifbare Anhaltspunkte zur zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit.

Für Arbeitgeber:

  • Bei Anschluss-AU lohnt der Blick auf den einheitlichen Verhinderungsfall.

  • Relevant sind Zeitabläufe, Diagnosen, Art der Bescheinigung (Erst-/Folgebescheinigung) und ggf. die Einbindung des Medizinischen Dienstes.

  • Aber: Vorsicht bei Schnellschüssen. Jede Konstellation ist anders.


Fazit: „Neue AU“ heißt nicht „neues Geld“

Diese Entscheidung zeigt klar:
Wenn zwei Arbeitsunfähigkeiten fast ohne Pause zusammenhängen, kann ein einheitlicher Verhinderungsfallvorliegen. Dann endet die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen – auch wenn plötzlich eine neue Diagnose auf dem Papier steht.

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